Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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2) Anmeldung bei dem Grenz-Jollamte oder dem vorliegenden Ansage-(Anmeldungs-) Pesten. 
g. 2. 
Bei dem Grenz-Zollamte hat der Waarenfuͤhrer seine saͤmtlichen die Ladung 
betreffenden Papiere zu uͤbergeben. 
g. 3. 
Wo das Grenz-Zollamt entfernter von der Grenze gelegen, und deßhalb naͤher 
an der Grenze ein Ansageposten errichtet ist, hat der Waarenfuͤhrer seine Papiere 
uͤber die Ladung bei leßterem abzugeben, und uͤberdieß die Zahl der Wagen und 
Pferde, und wo moͤglich auch die der geladenen Stuͤcke anzumelden. 
Die von dem Waarenfuͤhrer uͤbergebenen Papiere werden in seiner Gegenwart 
eingesiegelt, an das Grenz-Zollamt adressirt, und einem Grenz-Aufseher uͤberliefert, 
welcher das Fuhrwerk oder Schiffsgefaͤß zum Grenz-Zollamte begleitet. 
Diese Begleitung soll regelmaͤßig und so oft geschehen, als es die Beschaffenheit 
des Verkehrs erfordert und die Stärke des Personals, so wie die Entfernung des 
Grenz-Zollamtes zulassen. 
Bei jedem Ansageposten wird an der Thüre des Abfertigungs-Zimmers eine 
Bekanntmachung angeheftet seyn, aus der zu ersehen ist, zu welchen Stunden täglich 
die Begleitung der bis dahin eingetroffenen Waaren-Transporte zum Zollamte 
erfolgt. « 
K. 4. 
Reisende, welche Gepäck bei sich führen, und weder mit der gewöhnlichen Post, 
noch mit Extrapost reisen, sind zur Anmeldung nach den Vorschriften der &#. 2 und 3 
verpflichtet, mit dem Unterschiede, daß sie dem Ansageposten nur ihren Namen, 
Stand und Wohnort, so wie den Namen und Wohnort des Fuhrmanns anzeigen, 
und einen Schein daruͤber erhalten, mit dem sie sich bis zum Grenz-Zollamte aus- 
weisen, bei welchem derselbe abgeliefert wird. In besonderen Fällen kann der Ansage- 
Posten, wenn er es für unöthig erachtet, Reisende begleiten lassen, jedoch ohne 
Aufenthalt.
	        
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