Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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8) Deklaration. 
%erufforderung bazu. 
K. 5. 
Nach Ablieferung der über die Ladung sprechenden Papiere an das Zollamt 
fordert dieses den Waarenführer zur Deklaration der Ladung auf, welche, mit Ein- 
schluß des Reise= oder Schiffs-Geräths und etwaiger Mundvorräthe, so. lange böllig 
unberührt bleiben muß, bis das Zollamt die Anweisung zum Ab- ober Ausladen 
ertheilt. 
d)Form und Inhalt der Deklaration. 
K##. » 
Dle Deklaration muß, dem daruͤber vorgeschriebenen Formular hemaͤß enthalten: 
H die Zahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Transport besteht; 
b) den Namen des Fuhrmanns, bei Schiffen den Namen oder die Nummer 
des Schiffsgefäßes und den Namen des Schiffsführers; 
Namen und Wohnort der Waaren-Empfänger (nach den Frachtbriefen); 
d) die Zahl der Colli und deren Zeichen und Rummern im Einzelnen; 
gey die Menge und Gattung der Waaren, für jedes Collo nach den Benennungen 
und Maßstäben des Tarifs; 
f) die Abfertigungsweise, welche der Waarenführer für die ganze Ladung oder 
für einzelne Theile derselben begehrt; 
6 die Versicherung des Waarenführers, daß die Deklaration richtig. •1 und 
seine Unterschrift. 
Die Deblaration muß sich auf alle Theile der Ladung, nichts davon ausgeschlossen, 
erstrecken, mithin, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreien Gegenstaͤnden zusammen- 
geladen sind, auch lestere enthalten. 
½ Wie loche aasteseriget krnber T 
G. 7. « 
Es steht dem Waarenführer frei, ob er über seine ganze Ladung nur eine 
Deklaration oder mehrere Theil-Deblarationen übergeben will. Im lettern. Falle muß 
er folche aber selbge besorgeno wenn auch sonst##die Fertigung der Deklaration durch 
das Zollamt nach den Pestimmungen der folgenden ##. 8 und 9 zuläßig ware; auch 
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