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ndthigen Handleistungen, nach der Anweisung der Beamten auf eigene Gefahr und
Kosten verrichten, oder verrichten lassen.
B. Weitere Behandlung, wenn die Wgaren gleich an der Grenze in den freien
Verkehr ktreten sollen.
4) Ermittelung des Zollbetrags durch die Revision.
. 17.
Sollen die eingegangenen Waaren gleich an der Grenze in den freien Verkehr
übergehen, so muß die Revision, da es in diesem Falle auf die Feststellung des Zoll,
betrags von den angemeldeten Waaren ankommt, eine specielle seyn.
Wünscht der Waarenführer, daß die Ladung oder ein Theil derselben von der
speciellen Revision befreit bleibe, so kann hierin gegen Entrichtung des höchsten Zoll-
sahes im Tarif gewillfahrt werden, insofern nicht besonderer Verdacht vorhanden ist,
daß dadurch die Uebertretung anderer Landesgesetze beabsichtigt werde, z. B. die Ein,
bringung falscher Münzen u. s. w., in welchem Falle die Revision, und nach dem
Befunde die Beschlagnahme der betreffenden Gegenstände eintreten muß.
2) Ermittelung des NRettogewichts.
K 18.
Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren
Verzollung nach dem Nettogewichte geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das
Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara, oder der letztern
allein, ermitteln lassen will.
Bei Flässigkeiten und andern Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Un-
bequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und
für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif berechnet und der
Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der
Waaren und eine erhebliche Entfernung von den in dem Tarif angenommenen Tara-
säßen bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Rettoverwiegung eintreten
zu lassen.