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8) Kenntnis der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der Bestim-
mungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädigungen von Per-
sonenwagen und über gefundene Sachen, des Fahrplans der württembergischen
Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, sowie Fertigkeit im Gebrauche der
Einrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe,
9) Kenntnis der Dienstanweisungen für Schaffner, für Zugführer und Lokomotiv-
führer, sowie der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit diese An-
weisungen und Vorschriften den Dienstkreis der Schaffner berühren.
V. Für Zugführer:
Außer den unter II. 1—5 und IV. 6—9 bezeichneten Erfordernissen:
10) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen,
11) Allgemeine Kenntnis der Organisation der Eisenbahnverwaltung,
12) Kenntnis der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen, sowie der Eisenbahn-Verkehrsordnung und der Militär-
Eisenbahnordnung, soweit sie den Dienstkreis der Zugführer berühren,
13) Kenntnis der für den Zugdienst in Betracht kommenden Vorschriften über die
Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Tieren, Gütern und Dienst-
sendungen, sowie der Vorschriften über die Güterverladung,
14) Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zubehör,
15) Kenntnis der Bestimmungen des Eisenbahn-Zollregulativs, sowie der Vorschriften
über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im Auslandsverkehr, soweit
diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebsmittel, den amtlichen Verschluß
und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen,
16) Kenntnis der in den direkten Verkehren der württembergischen Bahn erlassenen
Vorschriften, soweit sie den Dienstkreis eines Zugführers berühren,
17) Kenntnis des Zweckes und der Wirkungsweise der Sicherungseinrichtungen für
den Zugverkehr einschließlich der Läutewerke, sowie Kenntnis der Bestimmungen
über die telegr. Zugmeldungen,
18) Kenntnis der Vorschriften über Führung der Fahrberichte,
19) Kenntnis der Dienstanweisungen für Zugführer, Kenntnis der Dienstanweisungen
für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und -Heizer, sowie der für den Fahrdienst