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selbst erfolgt, jebesmal zur Anmeldang und Stellung der Waare bei einer Control=
Stelle an der Binnenlinie oder zunächst derselben verpflichtet.
Er leistet daselbst Sicherheit für die Entrichtung des Zolls bei dem Grenz-oll-
amte und erhält einen Legitimationsschein (F. 83) über die Waaren, um sich im
Grenzbezirke ausweisen zu köhnen. Die erfolgte Abgaben-Entrichtung wird von dem
Grenz-Jollamte auf dem Legitimationsscheine bemerkt und lehßterer zurückgegeben, um
zur Einlösung des Pfandes bei der Control-Stelle zu dienen.
B. Waaren, deren Ausfuhr erwiesen werden muß.
6 K. 56.
Kommt es auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr an, so muß der
Waarenführer den Begleitschein, welcher ihm auf seinen Antrag auögefertigt wird,
von der an der Binnenlinie gelegenen Control-Stelle (wenn die zum Zollamte fuͤb—
rende Straße mit einer solchen besetzt ist) bescheinigen lassen, und die Waaren daselbst
zur Besichtigung stellen.
Hierauf muß, ohne Unterschied, ob eine Voranmeldung stattgefunden hat oder
nicht, die Waare bei demjenigen Grenz-Zollamte angemeldet und gestellt werden, über
welches die Ausfuhr nach Inhalr des Begleitscheins geschehen soll, und dieses bewirkt
die Abfertigung, nachdem es sich durch genaue Revision der Waare die Ueberzeugung
verschafft hat, daß diejenigen Gegenstaͤnde vorhanden sind, auf welche der Begleitschein
lautet.
Ist eine dieser Foͤrmlichkeiten verabsaͤumt, so bleibt es dem Ermessen der obersten
Finanzbehoͤrde uͤberlassen, ob der Ausgang in Bezug auf die Anspruͤche der Soll-Ver-
waltung als erwiesen anzunehmen sey.
C. Waaren, die einem Ausgangsgolle nicht unkerworfenu sind.
§. 57.
Gehen Waaren aus, die einem Auoganggzolle nicht unterworfen sind, und deren
Ausgang auch nicht erwiesen zu werden braucht, so bedarf es einer Anmeldung bei
dem Ausgangs-Zollamte in der Regel nicht; die Waaren unterliegen aber der ge-
wöhnlichen Transport-Controle im Grenzbezirke (§9. 85 ff.).
Das Gepäck der Reisenden ist bei dem Ausgange nur aus besonderen Verdachts-
gründen einer Revision unterworfen.