Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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entscheidet die dem Ausfertigungsamte vorgesehte Oberbehörde, ob die gesetzlichen Fol- 
gen dieser Versäumniß eintreten sollen, oder eine weitere Nachsicht zu gestatten ist. 
Auch soll in dem Begleitscheine bemerkt werden, ob und durch welche Pfänder 
oder Bürgschaften Sicherheit für die Erreichung des Bestimmungsortes geleistet, so wie 
ferner, welche Art des Waaren-Verschlusses gewählt und wie derselbe angelegt worden ist. 
2) Beschränkung bei der Begleitschein-Ausfertigung auf Aemter im Innern mit Niederlage. 
5. 42. 
Bel der Deblaration zur Abfertigung auf Aemter im Innern mit Niederlage 
werden Begleitscheine, wenn deren Ertheilung auch sonst zulässig wäre, nur dann ge- 
geben, wenn der Eingangszoll von den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt 
wird, über 3 Thlr. (5 fl. 15 kr.) beträgt. 
Eine Ausnahme hievon findet nur in Vetreff der Reisenden statt. 
" s) Verpflichtung aus dem Begleitscheine. 
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Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestellt wird (Extrahent 
des Begleitscheins), übernimmt mit der Unterzeichnung und dem Empfange desselben 
die Verpflichtung, für den Betrag des Eingangszolls von den darin verzeichneten 
Waaren, und wenn die Art derselben durch specielle Revisson nicht festgestellt worden, 
für den Betrag dieses Zolls nach dem darauf anzuwendenden höchsten Erhebungssatze 
des Tarifs zu haften, ingleichen die Verbindlichkeit, dieselbe Waare in unveränderter 
Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen Orte zur 
Rebvision und weitern Abfertigung zu stellen. 
4) Nachweis, daß dieselbe erfüllt worden sep. 
A. 45. 
Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch das im Begleitscheine be- 
stimmte Amt bescheinigt wird, daß jenen Obliegenheiten völlig genügt sey, worauf 
sodann die Löschung der geleisteten Sicherheit oder Bürgschaft erfolgt. 
5) Folgen vorkommender Gewichts, Unterschiede. 
« H.46. 
Das auf den Grund allgemeiner oder specieller Revision beim Eingange ermit- 
telte und im Begleitscheine angegebene Gewicht dient in der Regel zur Grundlage, 
nach welcher die Verzollung der eingegangenen Waaren, es sey zum Verbrauche im
	        
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