Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

266 
3) Verpflichtung aus dem Begleitscheine. 
G. 52. 
Jeder, auf dessen Verlangen ein Begleitschein ausgestellt wird, übernimmt aus 
letzterem die Verpflichtung, für den Eingangszoll zu haften, und denselben in dem 
bestimmten Zeitraume bei der dazu bezeichneten Erhebungsstelle zu entrichten, auch 
dasjenige zu erfüllen, was wegen Stellung der Waaren und Abgabe des Begleir- 
scheines im leßteren vorgeschrieben wird. 
4) Nachweis, daß dieselbe erfällt worden sey. 
. 63. 
Diese Verpflichtung erlischt, sobald dem Waarenfuͤhrer durch das zur Empfang- 
nahme des Eingangszolls bestimmte Amt bescheinigt wird, daß er jenen Obliegen- 
heiten völlig genügt habe, worauf sodann die Löschung der geleisteten Sicherheit oder 
Bürgschaft erfolgt. 
D. Vorbehalt eines speciellen Regulativs über die Begleischein= Aus, 
fertigung. « 
H.5-4. 
Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu becbach= 
tende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen, und so weit bei dessen In- 
halt das Publikum betheiligt ist, auszugsweise bekannt gemacht. 
II. Von dem Waaren-Verschlusse. 
4) Zweck desselben. 
55. 
Der Waaren-Verschluß soll das Mittel sepn, sich zu versichern, daß die Waare bis 
zur Lösung des Verschlusses durch ein dazu befugtes Amt, nach Menge, Gattung 
und Beschaffenheit unverändert erhalten bleibe. 
2) Worin cr besteht, auch wann und wie er anzulegen ist. 
g. 56. 
Er besteht in der Regel in ausgepraͤgten Bleien (Plomben), begreift aber auch 
die Anwendung jedes andern passenden Verschlußmittels, z. B. die Versiegelung 
u. s. w. in sich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.