Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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2) Niederlagsrecht, Lagerfrist und Lagergeld. 
g. 60. 
Das Recht, fremde unverzollte Waaren auf gewisse Zeit in einem Packhofe 
niederzulegen, heißt das Niederlagsrecht, diese Zeit die Lagerfrist und die Gebuͤhr fuͤr 
die Benüsung das Lagergeld. · 
Das Niederlagsrecht wird nur Kaufleuten, Spediteuren und Fabrikanten, und 
auch diesen nur für solche fremde Waaren bewilligt, von welchen der Durchgangszoll 
geringer als der Eingangs= oder als der Ausgangszoll oder als beide zusammen 
ist, und welche nicht durch die besonderen Packhofo-Regulative von der Lagerung 
ausgeschlossen sind. 
Auf Wein findet das Niederlagsrecht nur ausnahmsweise und nur dann An- 
wendung, wenn dazu geeignete Räume im Packhofe vorhanden sind und die Weine 
keine Behandlung erfordern. 
Die Lagerfrist soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. 
3) Betrag des Lagergeldes. 
g. 61. 
Das Lagergeld wird für jeden Packbof nach dem örrlichen Kostenbedarfe besonders 
festgestellt, darf jedoch die folgenden Säge nicht überschreiten. 
Für das Lager monatlich 
a) von trockenen Waaren vom Etr. J## Thaler (5 kr.) 
b) von flüssigen Waaren vom Etr. 3#x Thaler (/14 kr.) 
4) Rechte des Staats auf die Waaren im Nackhofs-Lager. 
62. 
Die im Packhofs-Lager befindliche Waare haftet dem Staate unbedingt für die 
davon zu entrichtenden Abgaben nach demjenigen Tarif, welcher am Tage der Ver- 
zollung gültig ist. 
Wird die Verabfolgung der Waaren aus dein Packhofs-Lager vom Deponenten 
oder einer dritten Person verlangt, so ist diesem Verlangen nur unter den Art. 16 des 
Jollgesehes enthaltenen Bestimmungen zu willfahren. 
5) Besugniß zur Bearbeitung der Waaren auf dem Lager. 
g. 63. 
Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei, in der 
Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Maßregeln zu treffen, welche die
	        
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