Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Die Abfertigung und Verschluß-Anlegung kann für die zum Wiedereingange be- 
stimmten Waaren auch schon bei Aemtern im Innern, welche hiezu mit den nöthigen 
Regquisiten versehen sind, stattfinden, und bedarf es für diesen Fall bei dem Aus- 
gangsamte nur der Rekognition des Verschlusses. 
Bei derartigen Versendungen von ausgangszollpflichtigen Waaren endlich ist für 
den Ausgangszoll durch pfandweise Hinterlegung oder durch Bürgschaft Sicherbeit 
zu leisten. 
Wird beim Transporte von fremden Waaren, welche unter Zoll-Controle stehen 
zwischenliegendes Ausland berührt, so muß die Waare dem Ausgangs= und Wieder= 
Eingangs-Amte zur Revision gestellt, und der richtige Ausgang, resp. Wiedereingang 
auf dem Begleit-Scheine bescheinigt werden. 
II. Meß= und Markt- Verkehr. 
A. Verkehr inländischer Fabrikanten und Producenten nach ausländischen 
Messen und Märkten. 
4) Besuch fremder Messen. 
#. 77. 
Wegen der Bedingungen und Control-Maßregeln, unter welchen inländische 
Fabrikanten, die mit eigenen Fabrikaten fremde Messen beziehen, den unverkauften 
Theil dieser erweislich eigenen Fabrikate ohne Entrichtung des Eingangszolls zurück- 
bringen können (Zollgeseß Art. 42), wird das Nähere durch ein von der obersten 
Finanz-Behörde zu erlassendes besonderes Regulativ bestimmt. 
2) Besuch benachbarter fremder Märkte. 
. 78. 
Inländische Handwerker, welche die Märkte in benachbarten Orten des Auslanu- 
des mit ihrer selbst verfertigten Waare, die jedoch kein Gegenstand der Verzehrung 
seyn darf, besuchen, können den unverkauften Theil derselben unter folgenden Bed 
gungen zollfrei wieder einführen: - 
a) die Aus= und Wiedereinfuhr muß über eine und dieselbe Zollstelle, und zwar 
über ein Haupt-Zollamt oder über ein Neben-Zollamt erster Classe stattfinden 
b) Ueber die Gegenstände der Ausfuhr muß dem Ausgangsamte eine vollständige 
schriftliche Anmeldung übergeben werden. 
in-
	        
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