Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

279 
a) beim Eingange aus dem Auslanbe von demjenigen Grenz-Zollamte, bei welchem 
die Anmeldüng und Abfertigung geschieht; 
b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von denjenigen 
Aemtern und Expeditions-Stellen in der Naͤhe der Binnenlinie, welche zur Aus- 
fertigung von Legitimations-Scheinen ermaͤchtigt sind; 
ec) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der naͤchsten Zoll- vder 
Expxeditions-Stelle; 
4) auch kann gestattet werden, daß Ortsbehörden über die Erzeugnisse des Orts 
und der nächsten Umgegend, so wie Inhaber größerer Gewerbe-Anlagen über 
Gegenstände ihres Gewerbes selbst Versendungs-Scheine ausstellen. 
B. Controlirung der 7t und Gewerbtreibenden. 
K . 
Die im Art.35 des Zollgesetzes vorzeholtenen Conetol Maßregeln sollen nach der 
Eigenthümlichkeit des zu beaufsichtigenden Handels= oder Gewerbe-Betriebs vorgeschrie- 
ben werden. 
**dt 
Insbesondere hat jeder Kaufmann im Grenzbezirke ein Handlungsbuch zu führen, 
worin rücksichtlich aller unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim Em- 
pfange derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung stattgefunden 
hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der Nach- 
weis hierüber enthalten seyn muß. 
K. 90. 
Krämer und andere Gewerbereibende, welche sich in dem Grenzbezirke in Orten 
unter 1500 Einwohnern niedergelassen haben, dürfen Material-, Specerei= und Stuhl- 
Waaren nur dann unmittelbar aus dem Auslande einführen, wenn sie ordnungsmaͤ- 
ßige, kaufmännische Bücher führen, und die besondere Erlaubniß der betreffenden 
Behörde erhalten haben. 
Ist Letteres nicht der Fall, so dürfen dergleichen Krämer und Gewerbtreibende 
Waaren fraglicher Art nur von inländischen Handlungen, welche ordnungesmaßige 
Bücher führen, beziehen, solche lediglich in ihrem Laden absesen und keine Versendung 
davon machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.