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a) beim Eingange aus dem Auslanbe von demjenigen Grenz-Zollamte, bei welchem
die Anmeldüng und Abfertigung geschieht;
b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von denjenigen
Aemtern und Expeditions-Stellen in der Naͤhe der Binnenlinie, welche zur Aus-
fertigung von Legitimations-Scheinen ermaͤchtigt sind;
ec) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der naͤchsten Zoll- vder
Expxeditions-Stelle;
4) auch kann gestattet werden, daß Ortsbehörden über die Erzeugnisse des Orts
und der nächsten Umgegend, so wie Inhaber größerer Gewerbe-Anlagen über
Gegenstände ihres Gewerbes selbst Versendungs-Scheine ausstellen.
B. Controlirung der 7t und Gewerbtreibenden.
K .
Die im Art.35 des Zollgesetzes vorzeholtenen Conetol Maßregeln sollen nach der
Eigenthümlichkeit des zu beaufsichtigenden Handels= oder Gewerbe-Betriebs vorgeschrie-
ben werden.
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Insbesondere hat jeder Kaufmann im Grenzbezirke ein Handlungsbuch zu führen,
worin rücksichtlich aller unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Waaren beim Em-
pfange derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung stattgefunden
hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der Nach-
weis hierüber enthalten seyn muß.
K. 90.
Krämer und andere Gewerbereibende, welche sich in dem Grenzbezirke in Orten
unter 1500 Einwohnern niedergelassen haben, dürfen Material-, Specerei= und Stuhl-
Waaren nur dann unmittelbar aus dem Auslande einführen, wenn sie ordnungsmaͤ-
ßige, kaufmännische Bücher führen, und die besondere Erlaubniß der betreffenden
Behörde erhalten haben.
Ist Letteres nicht der Fall, so dürfen dergleichen Krämer und Gewerbtreibende
Waaren fraglicher Art nur von inländischen Handlungen, welche ordnungesmaßige
Bücher führen, beziehen, solche lediglich in ihrem Laden absesen und keine Versendung
davon machen.