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In Städten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern besondere
Beamte an den Thoren stationirt sind, haben auch diese die Befugniß zur Nachfrage
über die geladenen Gegenstände, und sofern sich darunter controlpflichtige Nriikel be-
Krden, zur Besi chtigung der Ladung.
II. Geschäftsstunden.
4) Bei den Abfertigungsstellen (Behörden) im Grenzbezirke.
111.
Bei sämtlichen Grenz-Zollämtern und sonstigen im Grenzbezirke vorhandenen
Abfertigungsstellen (Behörden) sollen an den Wochentagen in folgenden Stunden
die Geschäfts-Lokale geöffnet und die Beamten zur Abfertigung der Zollpflichtigen
daselbst gegenwaͤrtig seyn, naͤmlich:
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags
von 72 bis 12 Uhr, und Nachmittags von 1 bis 5z Uhr, in den uͤbrigen
Monaten Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr.
Die Abfertigung der Reisenden muß an allen Tagen ohne Ausnahme geschehen.
Wo außerdem der Umfang des Verkehrs es erfordert, daß auch andere Abfer-
tigungen an Sonn= und Festtagen in bestimmten Stunden ertheilt oder gewisse Dienst-
leistungen auch zu andern als den eben festgesetten Stunden verrichtet werden, soll
darüber eine Bekanntmachung der dem Amte zunächst vorgesetzten Behörde an der
Außenseite der Eingangsthüre zu dem Geschäftslokal angeheftet werden.
2) Bei den Abfertigungsstellen (Behbrden) im Innern.
K. 112.
Bei den Hauptzoll= und Haupt-Steuerämtern im Innern sollen die Dienststunden
folgende seyn:
in den Wintermonaten Oktober bis einschließlich Februar Vormittags
von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr; in den übrigen
Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr.
Für die übrigen Dienststellen (Behèrden) im Innern sollen die Stunden, in
welchen die aus der gegenwärtigen Ordnung entspringenden Abfertigungen ertheilt
werden möüssen, näher bestimmt, und in gleicher Art, wie im K. 111 vorgeschrieben
ist, zur Kenntniß des Publikums gebracht werden.
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