Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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4) Bemessung der Strafe, wenn die Waare nicht eimittelt wird. 
Art. 5. 
Kann der Werth der Gegenstände, welcher nach Art. 1, oder der Betrag des 
vorenthaltenen Zolls, der nach Art. 2 bei Bemessung der Geldstrafe zu Grunde zu 
legen ist, nicht mehr ausgemittelt werden (Art. 20), so ist die Geldstrafe nach dem 
Ermessen der zuständigen Strafbehörde auf fünfzehn bis einhundert fünfzig Gulden 
festzusetzen. 
5) Fälle, in welchen die Contrebande oder Defraudation als vollbracht 
angenommen wird. 
Art. 6. 
Die Contrebande oder Defraudation wird als vollbracht angenommen: 
1) wenn bei der Anmeldung an der Zollstätte 
a) Gewerbtreibende oder Frachtführer verbotene oder zollpflichtige Gegen- 
stände gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, 
die eine geringere Abgabe begründet haben würde, deklariren; oder 
b) andere Personen dergleichen Gegenstände wider besseres Wissen unrichtig 
deblariren, oder bei der Reoision verheimlichen; 
2) wenn bei dem Transporte verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände im 
Grenzbezirke 
a) die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Ein= oder Ausgange hätten 
angemeldet und gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung und Stel- 
lung überschritten oder ganz umgangen; # 
b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweise bezeichnete Weg 
nicht eingehalten; 
e) der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der geseblichen Tages- 
zeit bewirkt wird; oder 
d) Gegenstände ohne den vorschriftsmäßigen Zollausweis betroffen werden, 
oder mit diesem nicht übereinstimmen; 
§) wenn über verbotene oder zollpflichtige Gegenstände, welche aus dem Aus- 
lande eingehen, vor der Anmeldung oder Revision beil der Zollstaͤtte, oder
	        
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