Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

298 
7) Strafe der Theilnehmer. 
Art. 16. 
Wer von den Theilnehmern an einer Contrebande oder Zoll-Defraudation als 
Miturheber, wer als Gebülfe oder Begünstiger zu bestrafen sey, ist nach den allge- 
meinen Strafgesetzen zu bemessen. 
Miturheber trifft die volle Strafe der gemeinschaftlich ausgefährten oder anszu. 
führen versuchten Uebertretung, und wenn sie schon wegen einer gleichen Uebertre- 
tung gestraft worden sind, die Strafe des Rückfalls. 
Die Strafe der Gehülfen und Begünstiger ist nach den allgemeinen strafgesetz= 
lichen Bestimmungen im Verhältnisse zur Strafe des Urhebers zu bemessen; bei 
Geldstrafen jedoch ist der Gehülfe mit dem dritten, der Vegünstiger mit dem sechsten 
Theile der Strafe der ihm bekannten Verschuldung des Urhebers zu belegen. Die 
Ruͤckfallsstrafe sindet jedoch auf dieselben nur dann Anwendung, wenn sie selbst 
rückfällig sind. 
83) Strafe der Controle-Vergehen. 
Art. 17. 
Die Uebertretung der Vorschriften des Zollgesees und der Zoll-Ordnung, so 
wie der in Folge derselben oͤffentlich bekannt gemachten Verwaltungs- Vorschriften, 
fuͤr welche keine besondere Skrafe angedroht ist (Controle-Vergehen), wird mit einer 
Ordnungsstrafe von einem bis fuͤnfzehn Gulden bestraft. 
Dieser Strafe unterliegt auch die Verletzung des Waaren-Verschlusses ohne Ve- 
absichtigung einer Gefaͤllentziehung, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe 
durch einen Zufall entstanden ist; in wiederholten Faͤllen aber wird dieselbe mit 
einer Geldbuße geahndet, welche bei verbotenen Gegenstaͤnden dem sechsten Theile des 
Werths derselben und bei anderen Gegenstaͤnden dem sechsten Theile der Eingangs- 
Abgabe gleichkommt. 
v) Vertretungs-Verbindlichkeit. 
Art. 18. 
Ist der Uebertreter zahlungsunfaͤhig, so haften fuͤr die Geldstrafe, so wie fuͤr die 
Zollgebuͤhren und Untersuchungskosten:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.