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7) Strafe der Theilnehmer.
Art. 16.
Wer von den Theilnehmern an einer Contrebande oder Zoll-Defraudation als
Miturheber, wer als Gebülfe oder Begünstiger zu bestrafen sey, ist nach den allge-
meinen Strafgesetzen zu bemessen.
Miturheber trifft die volle Strafe der gemeinschaftlich ausgefährten oder anszu.
führen versuchten Uebertretung, und wenn sie schon wegen einer gleichen Uebertre-
tung gestraft worden sind, die Strafe des Rückfalls.
Die Strafe der Gehülfen und Begünstiger ist nach den allgemeinen strafgesetz=
lichen Bestimmungen im Verhältnisse zur Strafe des Urhebers zu bemessen; bei
Geldstrafen jedoch ist der Gehülfe mit dem dritten, der Vegünstiger mit dem sechsten
Theile der Strafe der ihm bekannten Verschuldung des Urhebers zu belegen. Die
Ruͤckfallsstrafe sindet jedoch auf dieselben nur dann Anwendung, wenn sie selbst
rückfällig sind.
83) Strafe der Controle-Vergehen.
Art. 17.
Die Uebertretung der Vorschriften des Zollgesees und der Zoll-Ordnung, so
wie der in Folge derselben oͤffentlich bekannt gemachten Verwaltungs- Vorschriften,
fuͤr welche keine besondere Skrafe angedroht ist (Controle-Vergehen), wird mit einer
Ordnungsstrafe von einem bis fuͤnfzehn Gulden bestraft.
Dieser Strafe unterliegt auch die Verletzung des Waaren-Verschlusses ohne Ve-
absichtigung einer Gefaͤllentziehung, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe
durch einen Zufall entstanden ist; in wiederholten Faͤllen aber wird dieselbe mit
einer Geldbuße geahndet, welche bei verbotenen Gegenstaͤnden dem sechsten Theile des
Werths derselben und bei anderen Gegenstaͤnden dem sechsten Theile der Eingangs-
Abgabe gleichkommt.
v) Vertretungs-Verbindlichkeit.
Art. 18.
Ist der Uebertreter zahlungsunfaͤhig, so haften fuͤr die Geldstrafe, so wie fuͤr die
Zollgebuͤhren und Untersuchungskosten: