Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Beamten, welche sich der Gegenstaͤnde des Vergehens, und wenn es zur Sicherstellung 
der Abgaben, Strafen und Untersuchungs-Kosten erforderlich ist, auch der Transport= 
mittel durch Beschlagnahme versichern müssen. Fremde und unbekannte Uebertreter 
können verhaftet, und bis sie sich legitimiren und Sicherheit bestellen, an die Unter- 
suchungs-Behörde zur Verwahrung abgeliefert werden. · 
Art. 30. 
Das Protokoll, welches von der Zollbehoͤrde uͤber den Thatbestand aufgenommen 
wird, muß die Namen der anwesenden Personen, die Angabe des Vorfalls mit allen 
Umstaͤnden und die Unterzeichnung der Anwesenden oder die Erwaͤhnung, warum 
sie nicht haben unterzeichnen wollen oder koͤnnen, enthalten. 
Das von zwei Zolkbeamten über eine von ihnen entdeckte Uebertretung vor, 
schriftsmäßig aufgenommene und vor der Untersuchungs-Behörde bestätigte Protokoll 
begründet einen vollen Beweis der darin aus eigener Wahrnehmung angegebenen 
Thatsachen. 
3) Verfahren Hinsichtlich der in Beschkag genommenen Gegenstände. 
Art. 51. 
Die Freilassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor ausgemachter 
Sache ist nur zuläßig, wenn eine Verdunkelung des Sachtverhältnisses davon nicht 
zu besorgen ist. 
Alsdann ist solche in Ansehung der Trausportmittel durch die Untersuchungs- 
Behörde ohne Verzug zu verfügen, wenn entweder nach den obwaltenden Verhält- 
nissen wahrscheinlich ist, daß der Uebertreter seiner Schuldigbeit werde genügen kön. 
nen, oder wenn genügende Sicherheit für den Betrag der Gefälle, Srrafen. und 
Kosten, oder falls der Werth der Transportmittel geringer ist, für diesen geleister 
worden ist. 
In Ansehung der in Beschlag genommenen Waaren, hinsichtlich welcher die 
Uebertretung veruͤbt worden, findet die Freilassung durch die Untersuchungs-Behörde 
unter der gedachten Voraussetzung nur statt, wenn bei Vergehen, welche nicht die 
Confiskation der Waaren nach sich ziehen, die wahrscheinliche Summe der Strafe 
und Kosten, und in andern Fällen der anerkannte oder ermittelte Werth der Waaren=
	        
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