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Beamten, welche sich der Gegenstaͤnde des Vergehens, und wenn es zur Sicherstellung
der Abgaben, Strafen und Untersuchungs-Kosten erforderlich ist, auch der Transport=
mittel durch Beschlagnahme versichern müssen. Fremde und unbekannte Uebertreter
können verhaftet, und bis sie sich legitimiren und Sicherheit bestellen, an die Unter-
suchungs-Behörde zur Verwahrung abgeliefert werden. ·
Art. 30.
Das Protokoll, welches von der Zollbehoͤrde uͤber den Thatbestand aufgenommen
wird, muß die Namen der anwesenden Personen, die Angabe des Vorfalls mit allen
Umstaͤnden und die Unterzeichnung der Anwesenden oder die Erwaͤhnung, warum
sie nicht haben unterzeichnen wollen oder koͤnnen, enthalten.
Das von zwei Zolkbeamten über eine von ihnen entdeckte Uebertretung vor,
schriftsmäßig aufgenommene und vor der Untersuchungs-Behörde bestätigte Protokoll
begründet einen vollen Beweis der darin aus eigener Wahrnehmung angegebenen
Thatsachen.
3) Verfahren Hinsichtlich der in Beschkag genommenen Gegenstände.
Art. 51.
Die Freilassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor ausgemachter
Sache ist nur zuläßig, wenn eine Verdunkelung des Sachtverhältnisses davon nicht
zu besorgen ist.
Alsdann ist solche in Ansehung der Trausportmittel durch die Untersuchungs-
Behörde ohne Verzug zu verfügen, wenn entweder nach den obwaltenden Verhält-
nissen wahrscheinlich ist, daß der Uebertreter seiner Schuldigbeit werde genügen kön.
nen, oder wenn genügende Sicherheit für den Betrag der Gefälle, Srrafen. und
Kosten, oder falls der Werth der Transportmittel geringer ist, für diesen geleister
worden ist.
In Ansehung der in Beschlag genommenen Waaren, hinsichtlich welcher die
Uebertretung veruͤbt worden, findet die Freilassung durch die Untersuchungs-Behörde
unter der gedachten Voraussetzung nur statt, wenn bei Vergehen, welche nicht die
Confiskation der Waaren nach sich ziehen, die wahrscheinliche Summe der Strafe
und Kosten, und in andern Fällen der anerkannte oder ermittelte Werth der Waaren=