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5) Erledigung von Strafsachen durch die Haupt-Zollämter and Oberämter.
Art. 34.
In allen Fällen der Verletzung des Zollgesetzes oder der Zollordnung, wo es sich
nicht um eine Freiheitsstrafe handelt, kann der Uebertreter auf Belehren über den Fall-
der Strafe sich sowohl in Ansehung der Geldstrafen als Confiskationen dem Aus-
spruche des zuständigen Haupt-Zollamtes freiwillig unterwerfen. Geschieht dieses, so
hat dasselbe ein Protokoll aufzunehmen, welches enthält:
1) die Art und Weise, in welcher die Bestimmungen des Zollgeseßes oder der
Zollordnung übertreten worden;
2) die bestimmte oder im Falle des Art. 17 die dem Haupt-Zollamte als den
Umständen angemessen erscheinende Strafe;
5) die Erklärung des Uebertreters, daß er vorziehe, der Strafe ohne weitere
Verhandlung und Entscheidung sich zu unterwerfen;
4) den hierauf von dem Haupt-gollamte gefaßten Beschluß;
5) die Bemerkung, daß der Uebertreter die Strafe, dem Beschlusse gemäß, wirklich be-
zahlt, oder für die Bezahlung hinreichende Sicherheit geleister; — dann im Falle
der eintretenden Confiskation, daß er die Gegenstände der Confiskarion der
Behörde überlassen habe, oder daß ihm dieselben gegen Entrichrung ihres
ordnungsmäßig ausgemittelten Werthes zurückgegeben worden; endlich
6) die Bemerkung, daß die nöthige Warnung vor Rückfall stattgefunden habe.
Wer hienach auf diesem Wege bestraft worden, soll im Wiederholungsfalle eben
so behandelt werden, als wenn die Strafe damals von der zuständigen Strafbehörde
erkannt worden wäre.
Unter den gleichen Voraussehungen kann sich der Uebertreter dem Ausspruche
des zuständigen Oberamts in denjenigen Fällen, in welchen die verwirkte Strafe die
Competenz desselben übersteigt, freiwillig unterwerfen.
6) Behandlung der Confiskote.
Art. 55.
Die Veräußerung der Confiskate und die Verfolgung derselben nach den Bestim-
mungen des Art. 21 bleibt den Zollbehbrden überlassen.