Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

804 
5) Erledigung von Strafsachen durch die Haupt-Zollämter and Oberämter. 
Art. 34. 
In allen Fällen der Verletzung des Zollgesetzes oder der Zollordnung, wo es sich 
nicht um eine Freiheitsstrafe handelt, kann der Uebertreter auf Belehren über den Fall- 
der Strafe sich sowohl in Ansehung der Geldstrafen als Confiskationen dem Aus- 
spruche des zuständigen Haupt-Zollamtes freiwillig unterwerfen. Geschieht dieses, so 
hat dasselbe ein Protokoll aufzunehmen, welches enthält: 
1) die Art und Weise, in welcher die Bestimmungen des Zollgeseßes oder der 
Zollordnung übertreten worden; 
2) die bestimmte oder im Falle des Art. 17 die dem Haupt-Zollamte als den 
Umständen angemessen erscheinende Strafe; 
5) die Erklärung des Uebertreters, daß er vorziehe, der Strafe ohne weitere 
Verhandlung und Entscheidung sich zu unterwerfen; 
4) den hierauf von dem Haupt-gollamte gefaßten Beschluß; 
5) die Bemerkung, daß der Uebertreter die Strafe, dem Beschlusse gemäß, wirklich be- 
zahlt, oder für die Bezahlung hinreichende Sicherheit geleister; — dann im Falle 
der eintretenden Confiskation, daß er die Gegenstände der Confiskarion der 
Behörde überlassen habe, oder daß ihm dieselben gegen Entrichrung ihres 
ordnungsmäßig ausgemittelten Werthes zurückgegeben worden; endlich 
6) die Bemerkung, daß die nöthige Warnung vor Rückfall stattgefunden habe. 
Wer hienach auf diesem Wege bestraft worden, soll im Wiederholungsfalle eben 
so behandelt werden, als wenn die Strafe damals von der zuständigen Strafbehörde 
erkannt worden wäre. 
Unter den gleichen Voraussehungen kann sich der Uebertreter dem Ausspruche 
des zuständigen Oberamts in denjenigen Fällen, in welchen die verwirkte Strafe die 
Competenz desselben übersteigt, freiwillig unterwerfen. 
6) Behandlung der Confiskote. 
Art. 55. 
Die Veräußerung der Confiskate und die Verfolgung derselben nach den Bestim- 
mungen des Art. 21 bleibt den Zollbehbrden überlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.