Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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h)  die  Hauptlehren  der  Naturlehre  und  Natmgeschichte;

i)  französische  Sprache.

Nur  Solchen,  welche  bereits  die  Dienstprüfung  mit  dem  Zeugnisse  guter  oder
ziemlich  guter  Befähigung  erstanden  haben,  wird  die  Aufnahme-Prüfung  nach  Vorlegung
  ihrer  Zeugnisse  erlassen.

Tübingen  den  31.  Mai  1833.  Dr.  Rieke,
der  Zeit  Rektor  der  Universität.

Oienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  neu  errichtete  Stelle  eines  Reallehrers  in  Tuttlingen
  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig
zu  melden.  Der  Reallehrer  hat  neben  der  Verpflichtung  zur  Theilnahme  am  Untertichte
  in  der  sonntäglichen  Handwerkerschule  wöchentlich  28—29  Lehrstunden  in  deutscher
  und  französischer  Sprache,  Arirhmetik,  Geometrie  und  Zeichnen,  Naturgeschichte
und  Naturlehre  nebst  Gesang  und  Schreibe-Uebungen  zu  geben,  indem  Religion,
Geschichte  und  Geographie  von  dem  Präzeptor  übernommen  werden.  Sein  jährlicher
Gehalt  besteht  in  600  fl.  nebst  Amtswohnung  oder  entsprechendem  Miethzins.  Einen
Antheil  am  Schulgelde  hat  er  nichtr.  «

2)  Die  erledigte  Pfarrei  Bermaringen,  Dekanats  Blaubeuren,  zaͤhlt  im
Mutterorte  797  und  in  dem  drei  Viertelstunden  vom  Pfarrsitze  entfernten,  mit  eigener
  Kirche  und  Schule  versehenen  Pfarrdorfe  Themenhausen  314  Kirchengenossen.
In  diesem  Filial  hat  der  Geistliche  am  Morgen  jeden  Sonn-,  Fest-,  Feier=  und
Bußtags  zu  predigen,  jährlich  sechs  Communionen,  wochentlich  und  je  am  dritten
Sonntage  Catechisation  zu  halten  und  alle  Casualien  zu  besorgen.  Das  Einkommen
ist  nach  Abzug  der  zum  Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  gezogenen  80  fl.  nach  den
Preisen  des  Sportelgeseßzes  zu  1122  fl.  berechnet.  Die  Verwandlung  der  ungeeigneten
  Einkemmenstheile  wird  wegen  mangelnder  Anhaltspunkte  zu  sicherer  Beurtbeilung
  des  Ertragswertho  der  Zehent-NRußungen  vorerst  im  Anstande  gelassen,  für
letztere  vorläufig  das  seitherige  Pacht-Lokar  von  515  fl.  in  Berechnung  genommen,
und  gegenüber  von  dem  neu  anzustellenden  Geistlichen  der  Vollzug  der  Verwandlung
mit  allen  darauf  Bezug  habenden  Einleitungen  sich  vorbehalten.  Die  Bewerber

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