Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Aufhbebung oder Ablösung der Beeden und ähnlichen älteren Abgaben, Ablöfung 
und Bemessung der Frohnen, und Entschädigung der berechtigten Gutöherrschaften 
für die Aufhebung der leibeigenschaftlichen Leistungen, für die Behörden der gedäch- 
ten Departements erlassen worden ist, sieht man sich veranlaßt, auch den Gerichts- 
stellen in Betreff der zu ihrer Mitwirkung bei Vollziehung jener Gesete sich eig- 
neuden Punkbte, folgende, durch Entschließung Seiner Königlichen Majestät 
vom 28. December 1837 allergnädigst genehmigten, näheren Vorschriften zu 
ertheilen. 
KC. 1. 
Die Mitwirbung der Gerichte in der gedachten Beziehung ist eine gedopprelte. 
Theils bezieht sie sich auf eigentlich richterliche Handlungen, theilo auf 
Geschäfte der rechtspolizeilichen Fürsorge. 
« 
In ersterer Hinsicht sind den Gerichten zur Entscheidung überlassen: 
1) In dem Gesetze über die Beeden (Art. 15): 
a) Streitigkeiten über das Recht selbt zu einer der Aufhebung oder. 
Ablösung unterliegenden Abgabe; 
b) Streitigkeiten über das Maaß einer solchen Abgabe. 
2) Ju dem Gesetze über die Frohnen (Art. 50)= 
-a) Streitigbeiten über die Frohnberechtigung selbst; 
b) über den für dieselbe rechtlich bestehenden Maßstab. 
3) In dem Geseße über die leibeigenschaftlichen Leistungen (Art. 34): 
#a) Streitigbeiten über das Recht selbst auf die zur Entschädigung 
bestimmte leibeigenschaftliche Leistung; 
b) Streitigbeiten über die Gültigkeit und den Umfang der erfolgten 
Aufhebung einer solchen Leistung oder des ausgesprochenen Ver- 
zichts auf dieselbe;
	        
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