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II. Verfügungen der Oepartements.
A Des Departements des Innern.
1. Oes Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend das Maaß der Zieglerwaaren.
Da die Bestimmungen der von der vormaligen Oberregierung, Oberpolizei-De-
partement, unter dem 15. November 1810 (Reg. Bl. S. 516) über das Maaß der
Zieglerwaaren erlassenen Verfügung theils den Absat dieser Waaren in benachbarte aus-
ländische Orte hindern, theils dem Bedürfnitz in manchen Orten des Landes nicht ent-
sprechen, so wird verfügt: ’
I)Esist«den8ieglerngestattet,Kaminsteine(Glucker),Backsteineunbsiegeh
platten auch von einem anderen Maaße, als der in der angefuͤhrten Verfuͤ-
gung vom Jahre 1810 vorgeschriebenen Laͤnge, Breite und Dicke zu fertigen
und fuͤr den Verkauf im Vorrath zu haben.
2) Zu Feuerstaͤtten, Feuerwerken, Kaminen und Kaminschoßen duͤrfen jedoch
auch kuͤnftig nur Glucker und Backsteine von den in der Verfuͤgung vom
15. November 1810 und in der Ministerial-Verfügung in Betreff der unbe-
steigbaren Kamine vom 16. April 1835, Ziffer 3, 4 (Reg. Bl. S. 172, 175)
vorgeschriebenen Dimensionen verwendet werden, und die örtlichen Bau= und
Feuerschau-Behörden haben sich in jedem einzelnen Baufalle von der Beobach=
tung dieser Vorschrift durch zeitig vorzunehmende Besichrigung zu überzeugen,
und jede Uebertretung derselben dem Ortsvorstande sogleich anzuzeigen.
Stuttgart den 28. Mai 1838. Schlaper.
h) Bekanntmachung, das Ergebniß einer zweiten höheren Dienstprüsung im Departement des Innern
betreffend.
Bei der im vorigen Monate vorgenommenen zweiten höheren Dienstprätung
im Departement des Innern sind nachstehende Candidaten zur Bewerbung um die
im s. 15 der K. Verordnung vom 10. Februar 1837 bezeichneten Aemter dieses
Departements für befähigt erblärt worden: