Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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daß dem Verbote der Auflegung von Abgaben auf neue Gebäude (Art.7 
des Gesetzes über die Beeden), so wie der Einführung oder Auflegung von 
neuen Frohnen, oder statt derselben von Dienstgeldern (Art. 2 des Gesetzes 
über die Frohnen) kein Eintrag geschehe. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Vefehl. 
Stuttgart den 5. Januar 1838. Schwab.
	        
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