Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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gehoͤrig  vorbereitete  Einkommen  ist  nach  den  Preisen  des  Sportelgesetzes  vorlaͤufig
zu  776  fl.  brechnet.  «

7)  Die  Pfarrei  Hedelfingen,  Dekanats  Cannstadt,  mit  1169  Kirchengenossen
und  einem  zur  Verwandlung  vorbereiteten,  vorläufig  nach  den  Preisen  des  Sportel-Gesehes
  zu  729  fl.  berechneten  Einkommen.

Bei  den  unter  Ziffer  6  und  7  genannten  Pfarrstellen  haben  sich  die  Bewerber
dem  künftigen  Ergebnisse  der  bereits  eingeleiteten  Besoldungs-Verwandlung  zu
unterwerfen.

8)  Die  Pfarrei  Haßfelden,  Dekanats  Hall,  kann  nunmehr,  nachdem  das  neue
Marrhaus  vollendet  ist,  wieder  besebt  werden.  Sie  zählt  218  Kirchengenossen.
Das  Einkommen  ist  verwandelt  und  berechnet  sich  nach  den  Preisen  des  Sportel-Gesehes
  zu  952  fl.

9)  Die  Pfarrei  Reckarrems,  Dekanats  Waiblingen,  zählt  807  Kirchengenossen.
  Das  nunmehr  verwandelte  Einkommen  derselben  ist  über  Abzug  des  gesetzmäßigen
  Beitrags  zum  Geistlichen-Besoldungs-Verbesserungs-Fonds  von  jährlichen
50  fl.  nach  den  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu  857  fl.  berechnet.

100)  Die  erledigte  Pfarrei  Türkheim,  Dekanats  Geislingen,  zählt  429  Kirchengenossen
  und  ist  mit  einem  verwandelten,  nach  den  Preisen  des  Sportelgesetzes  zu
769  fl.  berechneten  Einkommen  versehen.

Die  Bewerber  um  diese  Stellen  werden  aufgefordert,  sich  innerhalb  vier  Wochen
bei  dem  evangelischen  Consistorium  vorschriftmäßig  zu  melden.

11)  Die  Bewerber  um  die  Stelle  eines  Reallehrers  in  Sindelfingen,  Ober-Amts
  Böblingen,  welcher  ueben  Theilnahme  am  Unterricht  in  der  sonntäglichen
Handwerkerschule  wochentlich  28—  50  Stunden  in  den  verschiedenen  Realsächern  zu
geben  hat,  und  mit  Inbegriff  des  zu  50  fl.  berechneten  Schulgeldes  ein  jährliches
Einkommen  von  600  fl.,  neben  freier  Wohnung  oder  einer  Hauszins-Entschädigung
von  50  fl.  genießt,  haben  sich  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  K.  Studienrathe  vorschriftmäßig
  zu  melden.  «