423
e) Bekanntmachung in Betreff einer Abänderung in der Classifikation der Gemeinde Jebenhausen,
Oberamts Gppingen.
Die Gemeinde Jebenhausen, Oberamts Gôppingen, ist in Gemäßheit der Ver-
fügung vom 14. April 1329 aus der dritten in die zweite Elasse der Gemeinden
versetzt worden; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 29. Juli 1858. Schlaper.
d) Verfügung, betreffend die bei der Bereitung, Aufbewohrung und Versendung der sogenannten
Congreo'schen Feuerzeuge zu beobachtenden Vorsschtemaßregeln.
Zu Verhütung von Feuers-Unglück bei der Bereitung, Aufbewahrung und
Versendung der neuerlich in Gebrauch gebommenen Congrev'schen oder Reib-Feuer-
zeuge werden mit höchster Genehmigung vom 27. d. M. nachstehende Vorschriften
ertheilt: «
1) Die Bereitung der sogenannten Congreo'schen oder Reib-Feuerzeuge, wie der
Reib-Zündhölzchen, Reib-Schwämme, Reib-Fidibus und anderer Zündmittel,
zu welchen Phosphor und chlorsaures Kali verwendet werden, darf, ohne
besondere Erlaubniß der Kreis-Regierung, nur außerhalb der Ortschaften in
für sich bestehenden Lokalen, die von jedem anderen Gebäude wenigstens
dreißig Fuß entfernt seyn müssen, geschehen. 6
2) Bei einer Versendung mössen die genannten Reib-Zündmittel in Portionen,
in welchen sie zum Detailverkaufe kommen, in Behälter von Holz oder einem
anderen dem Drucke widerstehenden Material gebracht, sodann in weiche
lockere Körper, wie trockenes Sägmehl, trockene Kleie und dergleichen einge-
hüllt, und überhaupt so gepackt werden, daß auf dem Transporte jede Rei-
bung der Zündmittel an einem festen Körper entfernt gehalten wird.
Der Frachtfuhrmann ist bei der Aufgabe auf die Feuers- Gefährlichkeit
der Waare aufmerksam zu machen. Auch ist auf den Packeten oder Kisten
und in dem Ladscheine der feuersgefährliche Jnhalt mit dem Worte:
„Reibfeuerzeuge“
zu bemerken.
3) Die zur Bereitung der Reib-Zündmittel erforderlichen Vorräthe an Phoaphor,
Schwefel und chlorsaurem Kali dürfen außerhalb des Fabrik-Lokals nach