Object: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 61. Recht der Staatsaufsicht. 717 
Rechtens ist, feststellt und zugleich die notwendigen Folgerungen 
zieht, um ihm die Geltung zu sichern. Es ergeht über den Ver- 
waltungskörper ein Rechtsspruch von Aufsicht wegen. 
Diese Wirksamkeit darf wieder als ein wesentlicher Bestandteil 
der Rechte der Staatsaufsicht angesehen werden. Wenn Gesetz 
oder Satzung davon sprechen, daß einer staatlichen Behörde die 
Aufsicht über einen Verwaltungskörper zustehen soll, so ist diese 
Rechtsaufsicht darin enthalten. Auch bei gänzlichem Stillschweigen 
des Gesetzes ergibt sich die Befugnis dazu aus der Natur des 
untergeordneten Verwaltungskörpers von selbst, muß dafür an- 
gesehen werden, bei seiner Schöpfung und Zulassung stillschweigend 
vorbehalten worden zu sein!”., 
pflichtung ist juristisch eine solche der Anstalt selbst bzw. ihrer Organe. Wenn 
statt dessen die physische Persönlichkeit der Organsmitglieder im Gesetz genannt 
wird, 80 erklärt sich das aus dem Zusammenhang mit dem die Strafsanktion ent- 
haltenden Satz 3.“ Ohne das mitverpflichtete „Organ“ wäre die Sache vielleicht 
noch klarer. 
17 Diese „Rechtsaufsicht“ wird überall als der eigentliche Kern angesehen 
und vorangestellt. O.V.G. 9. Mai 1893 (Entsch. XXV S, 49): „Die Aufsicht des 
Staates begreift die Befugnis und Verpflichtung, darüber zu wachen, daß die Ver- 
waltung der städtischen Gemeindeangelegenheiten den Bestimmungen der Gesetze 
gemäß geführt und stets in geordnetem Gange gehalten werde, auch die zur Be- 
seitigung etwaiger Unordnungen und Störungen erforderlichen Anordnungen zu 
treffen“. Bayr. Gem.Ord. Art. 157 Abs. 1 gibt bei der Aufzählung der Dinge, auf 
welche sich „die Handhabung der Staatsaufsicht erstreckt“, nur Fälle von Rechts- 
aufsicht. 
Gierke, Genoss.Theorie S. 655 Note 1, bemerkt sehr richtig: „Die Aufsicht 
bleibt eben auch in ihrer Einschränkung auf die Durchführung von Rechtsnormen 
“eine Verwaltungstätigkeit, durch welche der Staat’ als Beteiligter sein eigenes 
Interesse an dem ordnungsmäßigen Verlauf des Körperschaftslebens wahrnimmt“. 
Die Genossenschaftstheorie ist aber nur zu geneigt, ihrem alles beherrschenden 
eigenartigen Grundgedanken zuliebe die Gegensätze zwischen unseren Verwaltungs- 
körpern und den juristischen Personen des Privatrechts zurücktreten zu lassen. 
So erscheinen auch in Gierkes Lehre von der Staatsaufsicht neben Gemeinden, 
Innungen, öffentlichen Wassergenossenschaften auch Aktiengesellschaften, Erwerbs- 
und Wirtschaftsgenossenschaften usw. Diese letzteren unterliegen aber ja über- 
haupt keiner solchen Staatsaufsicht, und wenn je etwas Derartiges bei ihnen vor- 
kommt, so ist es ganz anderer, wesentlich polizeilicher Natur. Gierke a. a. 0. 
S. 663 behandelt unsere aufsichtsrechtliche Rechtsgewähr, Rechtsaufsicht, wie wir 
sie nannten, unter der Bezeichnung „staatliche Einmischungshandlungen, welche 
die gemeinheitliche Willensbewegung durch die Einführung höherer Willensmacht 
direkt korrigieren“, und bemerkt dazu in Note 1: „Im übrigen ist das neuere 
Recht dieser Form der Willensbindung wenig geneigt, begnügt sich vielmehr mit 
der im Rechtswege zu konstatierenden Nichtigkeit gesetz- oder statutenwidriger 
Beschlüsse“. Das trifft aber nur bei juristischen Personen des Privatrechts zu, 
wo die älteren Polizeieingriffe zugunsten der privatrechtlichen Befugnisse der
	        
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