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- « Art. 7.
mi dem cinzuge der Brandversicherungs-Beiträge von den Pflichtigen, und
mit deren Ablieferung an die Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse, so wie mit
der Ausbezahlung der von der letzteren zu leistenden Brand-Entschaͤdigungen an die
Beschädigten wird ein fürsilicher Beamter beauftragt, welcher hiefür die den Unter-
und Ober-Einbringern nach §. 6—8 der Ministerial-Verfügung vom 9. Oktober 1828
(Reg. Bl. S. 792) zustehenden Gebühren zu beziehen hat.
Die peruniäre Haftung für denselben übernimmt die fürstliche Landeskasse der-
gestalt, daß die Brandversicherungs-Hauptkasse sich an diese ohne Vorausklage des
Beamten zu halten berechtigt ist.
Art. 8.
Die Verfügung der Ausbezahlung der Entschädigung der durch Brand Beschá-
digten steht nur der K. Regierung des Schwarzwaldkreises zu, daher derselben nach
jedem Brande, von welchem Umfange er auch gewesen seyn mag, die Akten über
die in Gemäßheit des F. 14 der Brandschadens-Versicherungs-Ordnung zu fuͤhrende
Untersuchung zu diesem Behufe zuzustellen sind.
Auch ist dem K. Ministerium des Innern durch die fuͤrstliche Lendel Meglerung
die von dem betreffenden Bezirbsamte nach Vorschrift der Ministerial-BVerfügung
vom 12. November 1316 (Reg. Bl. S. 356) und des §. 57 der Instruktion zu
Vollziehung des Gesetzes, betreffend die polizeilichen Beschränbungen der Versicherung
des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefauhr, vom 26. Mai 1850 (Reg.Blar#
S. 230) zu erstattende Anzeige ungesäumt mitzutheilen.
Art. 8.
Die gesetzlich vorgeschriebene Lokal-Feuerschau (K. General-Verordnung vom
13. April 1808, die Feuer-Polizeigesehe betreffend, Abschnitt A. F. 50, Reg.Blatt
S. 205) wird durch die hiezu von den fürstlichen Behdrden in Gemäßheit der Be-
stimmung der Württembergischen Bau-Ordnung, Tit. von Untergängern, Bau und
Feuerbeschauern S. 7 zu bestellenden Personen, die durch die allegirte General-Ver-
ordnung vom 135. April 1808, Abschnitt E. (Reg. Bl. S. 207, 208) angeordnete
Oberfeuerschau aber.