Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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erforderliche Bemerkung in das Visitations-Protokoll niederzulegen. Der fürstlichen 
Regierung steht übrigens frei, dem Visitator einen Beamten gleicher Kategorie bei- 
zugeben. 
Art. 12. 
Hält nach dem Visitations-Ergebnisse die Regierung des Schwarzwaldkreises 
eine Revision der neuen oder erhöhren Einschätzungen für begründet, so ist sie be- 
fugt, solche nach . 25 der Instruktion vom 2. December 1850 (Reg. Bl. S. 536) 
anzuordnen. 
Art. 15. 
Zu möglichster Sicherstellung der Brandversicherungs-Anstalt gegen Benachthei- 
ligung verpflichtet sich die fürstliche Regierung, nicht nur die erforderlichen Feuerlösch- 
Unstalten, so weit sie etwa im Fürstenthum nicht vorhanden seyn sollten, nach den deß- 
halb von der Regierung des Schwarzwaldkreises zu machenden billigen Anforderungen 
herstellen zu lassen, sondern auch sich der genauen Beobachtung der Vorschriften der 
för das Königreich Württemberg gegebenen Feuerlösch-Ordnung vom 20. Mai 1808 
(Reg. Bl. S. 297 ff.), welche unter den oben im Art. 5 im Allgemeinen genannten. 
Verordnungen begriffen ist, zu versichern. 
Es wird deßhalb von derselben der Regierung des Schwarzwaldkreises ein Ver- 
zeichniß der in der Stadt Hechingen und in jedem Gebietsorte besindlichen Feuer- 
lösch-Gerärhschaften mitgetheilt, und alljährlich auf einen zu bestimmenden Termin 
von den in dem Bestande dieser Geräthschaften eingetretenen erheblichen Verän- 
derungen Nachricht gegeben werden. 
Art. 1. 
An der Verwaltung der Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse stehr der fürst- 
lichen Regierung kein unmittelbarer Antheil zuz wohl aber hat dieselbe das Recht, 
auf ihre Kosten von den Büchern dieser Casse durch einen hiezu abzuordnenden Com- 
missär von Zeit zu Zeit Einsicht nehmen zu lassen. 
Art. 15. 
Zu dem Aufwande für die erstmalige allgemeine und besondere Einschätzung 
der im Fürstenthum besfindlichen Gebäude und Anlegung der Orts= und Amts- 
Kataster hat die Brandversich Zs-Anstalt beinen Beitrag zu leisten. 
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