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Dagegen kommen ĩm Uebrigen die Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Maͤrz 1828,
Art. 3 u. 4 (Reg.Bl. S. 156), und · der Ministerial-BVerfuͤgung vom 9. Oktober
desselben J. (Reg. Bl. S. 791) in Anwendung.
Die Belohnung des durch die K. Regierungs-Behörde für die Stadt Hechingen
zu bestellenden Oberfeuerschauers (Art. 9), so wie die Dieten und Reifekosten des
nach Art. 11 voß derselben abzuordneuden Vistrations-Esmmissärs traͤgt die fürst-
liche Landeskasse. * *. «
Die Kosten der Verwaltung der Brand--Versicherungs-Hauptkasse werden aus
letzterer Casse bestritten.
Dagegen verpflichtet sich die fuͤrstliche Regierung, nach Umstaͤnden eine durch
Uebereinkunft zu bestimmende Entschaͤdigung fuͤr eine etwa durch den Anschluß des
Fürstenrhums bei der Regierung des Schwarzwaldkreises eintretende erhebliche Ge-
schäfts-Vermehrung zu leisten.
Art. 16.
Den Forderoungen der Brandschadens-Versicherungs-Anstalt an die Beitrags,
Pflichtigen gebührt im Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen die Lokation in der
ersten Classe unmittelbar nach den Steuern und oͤffentlichen Abgaben.
So weit diese letzteren über zwei Jahre, von Eroͤffnung des Conkurses an ge-
rechnet, ruͤckstaͤndig sind, gebührt der Brandversicherungs-Anstalt vor denselben der
Vorzug.
Art. 17.
Den kontrahirenden Staaten bleibt die Aufkündigung biefes Vertrage unbe-
nommen; sie muß jedoch, wenn nicht der Vertrag auch fuͤr das naͤchstfolgende
Berwaltungsjahr noch guͤltig seyn soll, vor dem 1. Januar des laufenden Ver-
waltungsjahrs geschehen.
Wenn zur Zeit der Auflösung des Vertrags, Verhältnisses bei der alodann.
vorzunehmenden Theilung des Gesellschafts-Vermögens über Abzug der Vergütun-
gen, welche für bis dahin im Vereins-Gebiete vorgekommene Brandschäden zu leisten
sind, und über Abzug aller übrigen bis dahin erwachsenen gesehlichen Verbindlich-
keiten der Anstalt, ein Vermögens-Ueberschuß verbleibt, so ist der fürstlichen Regie,
mung derjenige verhältnitmäßige Antheil, welcher das Kataster der im. Fürstenthum