Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Hohenzollern-Hechingen gelegenen Gebaͤude trifft, zur Vertheilung unter die Contri- 
buenten baar auszufolgen. 
Wuͤrden aber die zur Zeit der Aufloͤsung der Gemeinschaft vorhandenen Mittel 
nicht zureichen, die bis dahin eingetretenen Brandschäden nach den gesehlichen Be- 
stimmungen zus vergüten, oder überhaupt alle bis dahin erwachsenen gesehlichen Ver- 
bindlichkeiten der Gemeinschaft zu erfüllen, so ist noch eine Umlage auf das gemein- 
schaftliche Kataster anzuordnen, deren reiner Betrag, über Abzug der Kosten der 
Umlage und des Einzugs derselben, so wie aller sonstigen Verwaltungs-Kosten, zu 
ebllstͤndiger Tilgung aller Verbindkichzeiten der. Geneinschaft zureicht. 
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Transitorische Bestimmungen. 
Art. 18. 
Sogleich nach der Perfektion dieses Vertrags und vor wirblicher Aufnahme der 
im Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen befindlichen Gebände in die Würtembergzische 
allgemeine Brandverstcherungs- JAnstalt wird die K. Regierung des Schwarzwald-Krei- 
ses durch einen von ihr hiezu besonders abzuordnenden Bauverständigen, welchem 
don Seite der fürstlichen Regierung der erforderliche polizeiliche Schutz zu gewäh- 
ren und ein zweiter Bauverständiger beizugeben ist, vom der Beschaffenheit aller 
nicht gesehlich von der württemberglschen allgemelnen Brandversicherungs- Anstalt 
ausgeschlossenen, im Fuͤrstenthum Hohenzollern Hechingsll"g#regenen Gebäude genaue 
Einsicht nehmen lassen, um die sofortige Abstellung der nach den württembergischen 
Bau= und Feuer-Polizeigesehen in feuerpolizeilicher Hinsi cht nichr zu duldenden Bau- 
Gebrechen einleiten zu können. «- 
Der naͤmliche Abgeordnete hat sodann der ersten Aufnchme- det lm Färstenthum 
befindlichen Gebäude aks Mitglied det Schäbungs= Deputation anzuwohnen und sich 
zugleich von der Art und Weise der Beseitigung der erstmale vorgefundenen Ge- 
brechen durch Augenschein zu überzeugen. 
Die erwa noch vorfindlichen Defekie hat derselbe zu Protokoll zu verzeichnen und 
dieses Verzeichniß abschriftlich dem betreffenden flirltlichen czirkeamte zur Geift- 
gzung zu übergeben, im Original aber der Kreis- Regierung hörzulegen belchẽ sich 
der Abstellung jener Defekte nuf geeignete Weise versicherw witd. 
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