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Hohenzollern-Hechingen gelegenen Gebaͤude trifft, zur Vertheilung unter die Contri-
buenten baar auszufolgen.
Wuͤrden aber die zur Zeit der Aufloͤsung der Gemeinschaft vorhandenen Mittel
nicht zureichen, die bis dahin eingetretenen Brandschäden nach den gesehlichen Be-
stimmungen zus vergüten, oder überhaupt alle bis dahin erwachsenen gesehlichen Ver-
bindlichkeiten der Gemeinschaft zu erfüllen, so ist noch eine Umlage auf das gemein-
schaftliche Kataster anzuordnen, deren reiner Betrag, über Abzug der Kosten der
Umlage und des Einzugs derselben, so wie aller sonstigen Verwaltungs-Kosten, zu
ebllstͤndiger Tilgung aller Verbindkichzeiten der. Geneinschaft zureicht.
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Transitorische Bestimmungen.
Art. 18.
Sogleich nach der Perfektion dieses Vertrags und vor wirblicher Aufnahme der
im Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen befindlichen Gebände in die Würtembergzische
allgemeine Brandverstcherungs- JAnstalt wird die K. Regierung des Schwarzwald-Krei-
ses durch einen von ihr hiezu besonders abzuordnenden Bauverständigen, welchem
don Seite der fürstlichen Regierung der erforderliche polizeiliche Schutz zu gewäh-
ren und ein zweiter Bauverständiger beizugeben ist, vom der Beschaffenheit aller
nicht gesehlich von der württemberglschen allgemelnen Brandversicherungs- Anstalt
ausgeschlossenen, im Fuͤrstenthum Hohenzollern Hechingsll"g#regenen Gebäude genaue
Einsicht nehmen lassen, um die sofortige Abstellung der nach den württembergischen
Bau= und Feuer-Polizeigesehen in feuerpolizeilicher Hinsi cht nichr zu duldenden Bau-
Gebrechen einleiten zu können. «-
Der naͤmliche Abgeordnete hat sodann der ersten Aufnchme- det lm Färstenthum
befindlichen Gebäude aks Mitglied det Schäbungs= Deputation anzuwohnen und sich
zugleich von der Art und Weise der Beseitigung der erstmale vorgefundenen Ge-
brechen durch Augenschein zu überzeugen.
Die erwa noch vorfindlichen Defekie hat derselbe zu Protokoll zu verzeichnen und
dieses Verzeichniß abschriftlich dem betreffenden flirltlichen czirkeamte zur Geift-
gzung zu übergeben, im Original aber der Kreis- Regierung hörzulegen belchẽ sich
der Abstellung jener Defekte nuf geeignete Weise versicherw witd.
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