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Die Kosten der beidmaligen Abordnung dieses Bauvberstaͤndigen hat die fuͤrst-
liche Regierung in dem von der K. Regierung des Schwarzwald-Kreises festzustellen-
den Betrage zu übernehmen.
Art. 18.
Hiernaͤchst sind die fuͤr das Fuͤrstenthum gefertigten Orts- und Bezirksamts-
Kataster durch einen von der K. Regierung des Schwarzwald-Kreises erstmals nach
Art. 11 abzuordnenden Commissär prüfen und richtig stellen zu lassen.
Art. 20.
In Betreff der Versicherungen beweglichen Vermögens gegen Brandschaden,
welche am 1. Juli 1839 noch nicht abgelaufen sind, finden die Bestimmungen der
G 60 — 71 der Instruktion vom 26. Mai 1850 zu Vollziehung des Gesetzes vom
25. desselben Monats und Jahres (Reg. Blatt S. 250 ff.) Anwendung.
) Dienst-Nachrichten.
Seine Königliche Majestät haben vermöge hbbchster Entschließung vom
4. d. M. den Revierförster Bechtner zu Einsiedel, Forsts Tübingen, wegen körper-
licher Gebrechen in den Penstonsstand versett.
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 8. d. M.
das erledigte Oberamt Ravensburg dem Oberamtmann Schneider in Surlz,
das erledigte Cameralamt Weinsberg dem Cameralverwalter Lutz in Waib=
lingen, »
die erledigte Stelle eines weltlichen Assessors bei dem katholischen Kirchenrathe
dem bisherigen Criminalamts-Aktuar Schmidt in Stuttgart,
die bei der Regierung des Donaukreises erledigte Stelle eines Revisors dem
Kanzlei-Assistenten Kin zelbach bei dem evangelischen Consistorium,
die erledigte Revierförstersstelle zu Unterlenningen, Kirchheimer Forsts, dem
Forst-Assistenten Marz in Reuenstadt,
die erledigte Stelle eines evangelischen Dekans und Stadtpfarrers zu Heiden-
heim dem Pfarrer Christlieb in Birkenfeld, Dekanats Neuenbürg,
die erledigte evangelische Pfarrei Pliezhausen, Dekanats Urach, dem Helfer in
Winterbach und Pfarrer in Weiler, Dekanats Schorndorf, Finckh,