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eine breiartige Masse auf die Dauer von zehn Jahren gnädigst verliehen haben,
so wird dieses unter Beziehung auf den siebenten Abschnitt der revidirten allgemeinen
Gewerbe-Ordnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 11. Januar 1858. Schlaper.
2. Des katholischen Kirchenraths.
Empfehlung eines katholischen Gesangbuches.
Unter Beziehung auf die bereits in öffentlichen Blättern geschehene Bekannt--
machung des erst vor Kurzem in Stuttgart erschienenen und mit der bischöflichen Appro-
bation versehenen Gesangbuchs zur Feier des öffentlichen Gottesdienstes im Bis-
thum Rottenburg und über den Zweck desselben, sieht sich die unterzeichnete Ober=
Schulbehbrde veranlaßt, dieses Gesangbuch den Bezirks-Schulaufsehern, Orts-
Schulbehörden und insbesondere den Pfarrgeistlichen zur Mitwirkung zu empfehlen,
daß dasselbe, sowie auch die zu dem Lederterte gehörigen Melodien, in den obern
Classen der katholischen Volksschulen und in den Sonntagsschulen, von welchen der
Gesang ohnehin zunächst ausgehen muß, eingeführt, und für dieselben zugleich theils
als Lehr= und Gesangbuch, theils zu Gedächtniß-Uebungen 2c. benüßt werden.
Der K. katholische Kirchenrath wird es überdem gern sehen, wenn auch die bei
dem Oberlehrer Braun an dem katholischen Schullehrer-Seminar zu Gmünd
erschienene Orgel-Stimme zu den Melodien des Gesangbuchs zur Uebung für das
Schulpersonal und zum Gebrauche für den Kirchengesang angeschafft wird.
Stuttgart den 27. December 1837. Soden.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die erledigte Aktuarsstelle bei dem Oberamtgerichte
Horb haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshofe in Tübingen zu
melden.
2) Die Bewerber um die erledigte Abtuarsstelle bei dem Oberamtzgerichte
Nagold haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtshose in Tübingen
zu melden.