Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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die obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberaͤmtern zu beglaubigenden Zeugnisse 
uͤber die inlaͤndische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich fuͤr das mit dem 
Feste verbundene Wettrennen einschreiben zu lassen. 
K. 10. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und 
zehn Wuͤrttembergischen Fuͤnfguldenstuͤcken in Gold fuͤr den ersten, 
acht Wuͤrttembergischen Fuͤnfguldenstuͤcken in Gold fuͤr den zweiten und 
vier Wuͤrttembergischen Fuͤnfguldenstuͤcken in Gold fuͤr den dritten Preis. 
S. 11. 
Eigenthümer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Pferde 
aber nach ihren Leistungen gleichwohl als wetlkampffähig erkannt worden, erhalten 
einen Reisekosten-Ersaß von 50 kr. für jede Stunde der vorschriftmäßig (oben +. 5) 
nachzuweisenden Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine Entschädigung 
von 1 fl. für die Kosten des Aufenthalts an leßterem Orte. 
K. 12. 
Jeder Preisbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirthschaft- 
lichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens 
Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergattung 
angewlesenen Stelle einzusinden. 
K. 15. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang. 
K. 14. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindoieh oder an- 
deren Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung 
desselben zu Beförderung der gemeinnübigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
K. 15. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder 
Vollkommenheit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums 
würdig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden.
	        
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