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die obrigkeitlichen, von den betreffenden K. Oberaͤmtern zu beglaubigenden Zeugnisse
uͤber die inlaͤndische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich fuͤr das mit dem
Feste verbundene Wettrennen einschreiben zu lassen.
K. 10.
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und
zehn Wuͤrttembergischen Fuͤnfguldenstuͤcken in Gold fuͤr den ersten,
acht Wuͤrttembergischen Fuͤnfguldenstuͤcken in Gold fuͤr den zweiten und
vier Wuͤrttembergischen Fuͤnfguldenstuͤcken in Gold fuͤr den dritten Preis.
S. 11.
Eigenthümer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Pferde
aber nach ihren Leistungen gleichwohl als wetlkampffähig erkannt worden, erhalten
einen Reisekosten-Ersaß von 50 kr. für jede Stunde der vorschriftmäßig (oben +. 5)
nachzuweisenden Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine Entschädigung
von 1 fl. für die Kosten des Aufenthalts an leßterem Orte.
K. 12.
Jeder Preisbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirthschaft-
lichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens
Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergattung
angewlesenen Stelle einzusinden.
K. 15.
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang.
K. 14.
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindoieh oder an-
deren Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung
desselben zu Beförderung der gemeinnübigen Zwecke des Festes mitzuwirken.
K. 15.
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder
Vollkommenheit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums
würdig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden.