Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Das Ende der Herbstferien ist auf den 25. Oktober festgesebt. Den 25. Oktober 
wird die Eröffnung der Vorlesungen an der schwarzen Tafel bekannt gemacht werden, 
und die Hauptoorlesungen werden am 26. ihren Anfang nehmen. Acht Tage später 
darf nach der K. Verordnung vom 26. December 1834 (Reg. Bl. von 1835, S. 17) 
ohne besondern Grund keine Immatrikulation mehr stattsinden. Zunn Zwecke für 
diese hat sich jeder neu ankommende Studirende innerhalb zwei Tagen nach seiner 
A#nkunft bei der Immatrikulations-Commission zu melden und die nöthigen Urkunden 
vorzulegen. « « 
Tübingen den 25. August 1838. Dr. Riecke, 
derzeit Rektor der Univerfität. 
5. Der Behörde für die K. Thierarzneischule 
Bekanntmachung, die Aufnahme von 35glingen in die K. Thier-Arzueischule für das nächsie 
Schuljahr 1838—39 betreffend. 
Bei der hiesigen K. Thier-Arzneischule wird mit künftigem Monat November 
ein neuer Lehrkurs beginnen. 
Diejenigen, welche daran Theil nehmen wollen, haben ihre dießfallsigen Gesuche 
den betreffenden Oberämtern in Bälde zu übergeben und sich über die nachfolgenden, 
die Aufnahme bedingenden Erfordernisse auszuweisen: 
1) der Aufzunehmende muß wenigstens das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt 
haben, wobei jedoch vorausgeseht wird, daß derselbe im Laufe des Schuljahrs 
nicht konscriptionspflichtig wird; 
2) körperliche Gesundheit und die jenem Alter angemessenen Kräfte besitzen; 
3) die nöthigen Schulkenntnisse in Beziehung auf Lesen, Schreiben und Rechnen 
besitzen; 
4) in Beziehung auf seinen Lebenswandel gute Zeugnksse haben; 
5) ein Gewerbe oder Handwerk gehbrig versiehen; 
6) das erforderliche Vermogen oder zureichende Unterstüßzung nachweisen, um 
die Kosten seines Aufenthalts bei der Anstalt ein Jahr lang bestreiten zu konnen. 
Solche, welche als Soldaten im Militärverbande stehen, können nur mit Er- 
laubnif ihrer Regiments-Commando's, und selbst dann nur, wenn sie die Hälf##. 
ihrer Kapitulationszeit bereits gedient haben, ausgenommen werden.
	        
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