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Zwoͤlf Zoͤglinge koͤnnen in der Anstalt freie Wohnung erhalten, wobei noch
bemerkt wird, daß der hiesige einjährige Aufenthalt, mir Inbegriff der Anschaffung
der nöthigen Bücher für einen Zögling, einen ungefähren Aufwand von 160 bis 200 fl.
erfordert.
Damit in gehöriger Zeit die eingehenden Gesuche zur Entscheidung der höheren
Behörde vorgelegt und die zur Aufnahme bestimmten Individnen dem gemaäfß einbe-
rufen werden können, sieht man sich veranlaßt, die K. Oberämter zu ersuchen, die
eingehenden Gesuche im Laufe des Monats September der Behörde für die K. Thier-
Arzneischule einzusenden.
Stuttgart den 9. August 1838. Haußmann.
C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Verfügung, die Vornahme einer Prüfang im Forftsache betreffend.
Die jährliche Prüfung im Forstsache wird im Monat Obtober d. J. sowohl
)mit denjenigen Bewerbern, welche die erste Prüfung für Forstwarts= oder
Forst-Assistentenstellen erstehen,
als «
b)mltden«jenigen,welche,nach·erstandenererstenPrüfungundnachgcfolgter
Dienstleistung, der zweiten Pruͤfung fuͤr Foͤrster- oder Oberfoͤrsterstellen
sich unterwerfen wollen,
dahier vorgenommen werden.
Unter Beziehung auf die Verfügungen vom 20. Maͤrz 1826 (Reg. Bl. S. 189)
und vom 29. April 1328 (Reg. Bl. S. 297) werden die Bewerber aufgefordert,
ihre Gesuche um Zulassung zur Prüfung spätestens bis zum 20. September bei dem
Finanz-Ministerium, unter Anschluß der, in dem Aufrufe vom 21. August 1832
(Reg. Bl. S. 323) bezeichneten Nachweisungen, einzureichen.
Die zuzulassenden Bewerber werden von dem Prüfungs-Termine, die nicht zu-
lassungsfähigen aber von dem Grunde ihres Ausschlusses durch den Aktuar der
Prüfungs-Commission in Kenntniß gesetzt werden.
Stuttgart den 29. August 1838. Herdegen.