Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

600 
4) Von dem Oberamtearze ist auf den Grund dieser beiderlei Berichte sforg- 
fältig zu erwägen, ob nicht die Vermuthung tseiner Vernachläßigung oder 
eines kunst= oder befugnißwidrigen Verfahrens von Seite des hebärzt- 
lichen Personals sich ergebe? und im bejahenden Falle sogleich an das 
Bezirbs-Polizeianm unter Mittheilung der Berichte motivirter Antrag auf 
Veranstaltung einer Legal-Inspektion und Sektion zu stellen, im verneinenden 
Falle aber am Ende des Verwaltungsjahrs bei Vorlegung der Geburtsta- 
bellen der Unterlassung einer solchen Einleitung und der Gründe, warum solche 
unterblieben, unter Anschluß der Berichte ausdruͤcklich Erwaͤhnung zu thun. 
Sollte zum Behuf der Erwaͤgung des Oberamtsarztes, ob eine Legal- 
Inspektion und Sektion zu veranstalten sey? zuvoͤrderst die weitere Verneh- 
mung des betheiligten hebaͤrztlichen Personals, oder die Abhoͤrung der bei 
der Geburt zugegen gewesenen Zeugen als noͤthig erscheinen, so ist dieselbe 
unverzuͤglich durch das Bezirks-Polizeiamt, welchem der Oberamtsarzt deßhalb 
Mittheilung zu machen hat, anzuordnen. 
In Faͤllen, in welchen der Oberamtsarzt eine aͤrztliche Untersuchung fuͤv 
gegründet erkennt, wird das Bezirks-Polizeiamt auf die ihm zukommende 
Mittheilung des Oberamtsarztes für die Vornahme derselben, unter Zuzie- 
hung des letzteren, alsbald Sorge tragen und das Ergebniß zur Kenntniß 
der vorgesehten Kreisregierung bringen. 
Wenn jedoch die Ansicht des Bezirks-Polizeiamts über die Angemessen- 
heit einer solchen Untersuchung von derjenigen des Oberamtsarztes abweichend 
ist, so hat dasselbe alsbald darüber Berjscht an die Kreisregierung zu erstatten. 
6) War der Oberamtsarzt selbst der Geburtshelfer, welcher bei einer unglück- 
lich abgelaufenen Geburt Dienste leistete, so hat das gemeinschafrliche 
Unteramt die Meldung der Hebamme (F. 2) an das Bezirks-Polizeiamt 
unmittelbar einzusenden und der Oberamtoarzt seinen hebärztlichen Bericht 
C. 5) ebenfalls dem Bezirks-Polizeiamt zu übergeben; das leßtere aber hat 
sogleich beide der vorgesehzten Kreisregierung zur weiteren Verfügung 
vorzulegen. 
Stuttgart den 2. November 1858. Schlaper.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.