Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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d) Verfügung, betreffend die Tagbücher der Geburtshelfer und Hebemmen. 
Zu Ergänzung der in der Ministerial-Verfügung vom 26. April 1824 (Reg. 
Vl. S. 280 fr) enthaltenen Vorschriften über die Tagbücher der Geburtshelfer und 
Hebammen wird verfügt: 
1) Den in Ziffer 2 der gedachten Verfügung vorgeschriebenen Rubriken der 
Tagbücher ist für Einträge, welche in keine dieser Rubriken passen, am 
Schlusse die allgemeine Rubrik: „Bemerkungen“ beizufügen. 
Die während eines Verwaltungsjahrs einzutragenden Geburtsfälle sind 
mit fortlaufenden Ziffern zu versehen, und diese in der ersten Rubrik: „Jahr, 
Monat und Tag“ zu bemerken. 
Die Oberamtsärzte sind dafür verantwortlich, daß die Geburtohelfer 
und Hebammen sich nur solcher gedruckten, lithographirten oder geschriebenen 
Formulare zu ihren Tagbüchern bedienen, welche die vorgeschriebenen Ru- 
briken genau und vollständig enthalten. 
2) Die Ausfüllung der einzelnen Rubriken muß auf eine dem Sinne ihrer 
Aufschriften entsprechende Weise geschehen. Namentlich ist unter der Rubrik: 
„Dauer der Geburt“ die ganze Dauer derselben vom Anfange der wahren 
Wehen an nach Stunden anzugeben, und nicht bloß die Zeit aufzunehmen, 
welche die Hülfeleistung bei der Geburt in Anspruch genommen hat. 
Die Frage: „ob und welche Höülfe nöthig gewesen?“ ist da, wo künstliche 
Hülfe statt gefunden hat, mit specieller Angabe dieser zu beantworten, z. B. 
„Wendung wegen Querlage der Frucht, Vorfalls der Nabelschnur 2c." Die 
Hebammen haben sich hiebei aller Unbestimmtheiten, wie des allgemeinen 
Ausdrucks: „Hülfe des Geburtöhelfers, bünstliche Hülfe“ 2c. zu enthalten. 
Ebenso ist die Zeit genau nach Stunden anzugeben, „wie bald nach 
dem Anfange der Geburt Hülfe nachgesucht und geleistet worden ist.“ Unter 
der Rubrik: „wer Hülfe geleistet und beziehungsweise beigestanden,“ ist bei 
künstlichen Geburten von dem Geburtshelfer immer der Name der zugegen 
gewesenen Hebamme, und von dieser der Name des Geburtshelfers einzu- 
tragen. Die „(unmittelbar) nach der Geburt eingetretenen (besondern) Zu- 
fälle“, wie Bluthusten, Unmachten rc., und „die dagegen getroffenen Vorkeh-
	        
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