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1) die Beitreibung der Gebühren, welche ein württembergischer Rechts-Anwalt
nach der Festsetzung seines aterländischen. Gerichts von einem preußischen
Unterthan zu fordern hat, durch das zuständige preußische Gericht, sowohl
auf den Antrag des Mandatars selbst, als auch auf Requisition des württem-
bergischen Gerichts, bei welchem der bezügliche Prozeß geschwebt hat, kosten-
frei (mit Ausnahme der Porto-Auslagen) werde bewirkt werden; und
2) daß hiebei die K. preußischen Gerichte nicht nur das dort gefetzliche Ver-
fahren zur Beikreibung der bekreffenden Mandatarien- Gebuͤhren einleiten wer—-
den, sondern zugleich auch auf etwaiges besonderes Erfordern dem wuͤrttem-
bergischen Rechts-Anwalte, Behufs jener kostenfreien Beitreibung, einen
Assistentrn von Amtswegen zu bestellen gebalten seyn sollen,
so wird solches hiemit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Da hiernaͤchst auch die K. Regierung in gleicher Weise gegen die K. preußische
sich verbindlich gemacht hat, die diesseitigen Gerichte anzuweisen, die Gesuche preußischer
Rechts-Anwälte oder die Requisitionen preußischer Gerichte wegen Beitreibung von
Mandatarien-Gebühren, welche ein wüxttembergischer Unterthan eirem preußischen
Rechtsanwalte nach der Festsehung desjenigen preußischen Gerichts schuldet, bei wel-
chem der betreffende Prozeß geschwebt hat, anzunehmen, und sofort auch ohne ferneres
besonderes Anrufen von Seite oder im Namen des Gläubigers, alle erforderlichen
Verfügungen zu treffen, damit die Vefriedigung, des letzteren wegen seiner liquiden
Forderung auf gesehlichem Wege kostenfrei. „Cledoch mit Ausschluß der Porto-Aus-
lagen) erfolge; so werden in Gemähheit allerhöchster Entschließung Seiner König-
lichen Majestät vom 22. d. M. sämtliche Gerichtsstellen andurch aufgefordert, sich
hiernach zu achten.
Insbesondere werden die Bezirksgerichte noch angewiesen, Requisitionen K.
preußischer Gerichte oder Gesuche der Mandatare wegen Beitreibung sölcher Gebühren,
auch wenn der Schuldner zunächst unter der Ortsobrigkeit steht, anzunehmen, und
sodann an diese, Behufs der Erreichung des vorbemerkten Zweckes, in der angegebenen
Weise das Erforderliche zu erlassen.
Stuttgart den 24. November 1838.
Schwab.