Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Oberamtsbezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach der Ziehung 
des Looses versammelt. 
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch vor 
der Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamte anzuzeigen, damit dieses den 
Befreiungsgrund vorlaͤufig pruͤfe, und dem, der ihn anspricht, in Beziehung auf 
die beizubringenden Veweise die erforderliche Belehrung ertheile. 
Stuttgart den 14. December 1858. Göriz. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Rathsstelle bei dem evangel'schen Con- 
sistoriuim und dem Studienrathe, für welche ein Mann von umffassender allge- 
meiner Bildung und gründlichen rechtswissenschaftlichen Kenntnissen gesucht wird, 
und mit welcher ein Gehalt von 1500 fl. verbunden ist, haben ihre Meldungen bin- 
nen einer Frist von drei Wochen bei dem evangelischen Consistorium einzureichen. 
2) Die Bewerber uin die erledigte Aktuarsstelle bei dem Oberamtsgericht Oeh- 
ringen haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Gerichtohefe in Ellwangen 
zu melden. 
5) Die Vewerber um das erledigte Diakonat Marbach haben sich innerhalb 
vier Wechen bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäsig zu melden. Die 
Städt zählt 2285 Kirchengenossen und das Diensteinkommen ist in Preisen des 
Sportelgesetzes auf 689 fl. berechnet. Die Verwandlung der ungceigneten Einkom-- 
menstheile ist eingeleitet und nach erfolgter Genehmigung für den zu ernennenden 
Diakonus, auch ohne dessen Zustimmung, verbindlich.
	        
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