Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 504 — 
Bei Unfällen in anderen unter F. 1 fallenden Betrieben, welche nicht See- 
schiffahrtsbetriebe sind, erfolgt die Untersuchung durch diejenige Ortspolizeibehörde, 
an welche die Unfallanzeige (§F. 58 Abs. 1) erstattet war. 
Auf Antrag Betheiligter G. 63) kann die höhere Verwaltungsbehörde die 
Untersuchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Ortspolizeibehörde 
übertragen. 
Bei den unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betrieben hat die 
vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung zu führen oder einer anderen Behörde 
zu übertragen. 
Auf die Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Mitwirkung bei diesen 
Erklärungen und Verhandlungen finden die Bestimmungen des F. 33 der See- 
mannsordnung entsprechende Anwendung. 
S. 63. 
Zu den Untersuchungsverhandlungen (F. 62) sind, soweit dies ausführbar, 
der Verletzte beziehungsweise dessen Hinterbliebene oder ein von ihnen zu bestellender 
Vertreter, ein Vertreter der Genossenschaft und sonstige Betheiligte zu laden und 
auf Antrag des Betriebsunternehmers, des Schiffsführers oder des Vertreters 
der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. Ist die Genossenschaft in Sektionen 
getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so kann 
die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand 
beziehungsweise an den Vertrauensmann gerichtet werden. Die Kosten für die 
Zuziehung von Sachverständigen fallen der Genossenschaft zur Last. 
K. 64. 
Durch eine Verklarung (§§. 522ff. des Handelsgesetzbuchs) wird die 
eidesstattliche Erklärung sowie die Unfalluntersuchung ersetzt, wenn bei der Ver- 
klarung den Bestimmungen der I#. 61, 63 genügt ist. 
G. 65. 
Beglaubigte Abschrift der Unfalluntersuchungsverhandlung (G. 62) oder Ver- 
klarung (I. 64) ist von der Behörde sobald als möglich dem Vorstande der Be- 
rufsgenossenschaft zu übersenden. Der Vorstand hat den Betheiligten auf ihren 
Antrag die Einsicht der Verhandlungen zu gestatten und gegen Erstattung der 
Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die Erstattung der Schreibgebühren kann 
erlassen werden. 
S. 66. 
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von See- 
unfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) über die Verpflichtung 
der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, Seemannsämter und Schiffsregister- 
behörden, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen ungesäumt Anzeige 
zu machen G. 14 a. a. O.), sowie über die Verpflichtung der deutschen Seemanns- 
ämter im Auslande, bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen diejenigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.