Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Verfuͤgung, betreffend die Erlaͤuterung der Ministerial-Verfuͤgung vom 1. November 1820 uͤber die 
Behandlung der Bau-Erlaubnißgesuche. 
Nach der Ministerial-Verfügung vom 1. November 1820 (Reg. Bl. S. 686) 
sind die Gesuche um Erlaubniß zu Aufführung neuer Gebaude auf Allmanden und 
Feldgütern bei dem Bezirks-Polizeiamte anzubringen, und von diesem, wenn kein 
besonderer Anstand gegen die Ertheilung der Erlaubnißz vorliegt, zu erledigen, außer- 
dem aber der Kreis-Regierung zur Entscheidung vorzulegen. 
Da dieser Vorschrift häufig von den Polizeistellen die Deutung gegeben wird, 
daß in allen Fällen, wo es sich von der Aufführung von Wohn= und Oekonomie= 
Gebäuden auf Allmanden oder Feldgütern handelt, die Bezirks-Polizeiämter in erster 
Instanz zu entscheiden haben und der Gegenstand nur im Falle eines Rekurses an 
die Kreis-Regierung zu bringen sey; so sieht man sich zu der Erläurerung veranlaßt, 
daß durch jene Ministerial-Verfügung an den in früheren Verordnungen ausge- 
sprochenen Bauverboten, insbesondere an dem Verbote der Aufführung von Gebäu- 
den außerhalb Etters (der Grenzen eines geschlossenen Bezirks von Wohngebäuden), 
nichts abgeändert worden ist, und daß die Dispensation von diesen Verboten nicht 
den Bezirksämtern, sondern der Kreis-Regierung zusteht. 
Die Bezirks-Polizeiämter haben daher in allen Fallen, wo es sich von der 
Diopensation von Bauverboten handelt, so wie wenn dem Gesuche um Bau-Erlaub= 
niß ein anderer polizeilicher oder privatrechtlicher (insbesondere ein auf gutsherr- 
lichen Verhältnissen beruhender) Anstand entgegenstehr, mit Aussehung jeder ent- 
scheidenden Verfügung, den Gegenstand der Kreis-Regierung zur Entscheidung vor- 
zulegen. 
Stuttgart den 28. December 1857. Schlaper. 
ß) Perleihung eines Erfindungs-Patents auf eine Maschinerie zum Trocknen und Appretiren des Papiers. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 27. v. M. 
dem Papierfabrikanten F. C. Bullinger zu Unterkochen, Oberamts Aalen, auf
	        
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