Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe bei- 
behalten oder eingeführt werden. — 
c) Das gleichartige Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates darf unter 
keinem Vorwande höher, als das. inländische belastet werden. 
2) Dieselben Grundsätze finden auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois. 
statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, und deren 
einseitige Bewilligung ebenfalls der K. Haunoͤverischen Regierung vorbehal- 
ten bleibt. 
Art. 8. 
Von den Unterthanen in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbinge- 
rode, welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe trei- 
ben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die gegenwärtige 
Uebereinkunft in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht. 
gleichmäßig die in demselben Gewerbs-Verhältnisse stehenden eigenen Unterthanen 
dieser Staaten unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus jenen Landestheilen, 
welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende 
aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich 
führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbs- 
Betriebe in ihrem Wohnorte gesehlich erworben haben, oder im Dienste solcher dor- 
tigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern Staaten des Zoll- 
Vereins keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sepn. 
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels 
und zum Absabe eigener Erzeugnisse oder Fabrikate die Unterthanen aus den mehr- 
erwähnten Landestheilen. in jedem Vereinsstgate den eigenen Unterthanen gleich 
behandelt werden. * J 
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus saͤmtlichen, zum Loll- 
Vereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verkehre in den 
gedachten Landestheilen K. Hannsverscher Seits gehalten werden.
	        
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