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rode angestellten Zoll= und Steuerbeamten ausschließlich der K. Preußischen Regie-
rung untergeordnet seyn.
Art. 12.
Der K. Hannöverischen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zolldienst
angestellten Beamten in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode,
so weit es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienst-Obliegenheiten geschehen
kann, auch mit der Controle der Hannverischen direkten, der Stempel= und Salz z-
Steuern, auch der Chaussee- und Wegegelder zu beauftragen.
Art. 15.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe- und Abfertigungsstellen in der Graf-
schaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode sollen das K. Hannöberische
Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Zollamt“ oder „Steueramt“ erhalten, und,
gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen 2c., mit den Hannsverischen Landesfarben ver-
sehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls
nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das abfertigende Amt
belegen ist.
Art. 14.
Die K. Hannöberische Regierung ist berechtigt, zu demjenigen K. Preußischen
Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amte, dessen Bezirke die Grafschaft Hohnstein und
das Amt Elbingerode werden überwiesen werden, einen Controleur abzuordnen,
welcher bei demselben von allen Geschäften und Verfügungen, die das gemeinschaft
liche Abgaben-System betreffen, Kenntniß zu nehmen, deffallsigen Besprechungen
beizuwohnen, und dabei insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf jene Gebiets-
Theile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das gedachte
Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und
deren Resultaten Kenntniß zu nehmen.