Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Vereins durch die Einführung oder Anhäufung geringer verzollter Waarenrorräthe 
beeinträchtigt werden. 
So geschehen, Hannover am 1. November 1837. 
(. S.) Carl Wilhelm Ernst Freiherr v. Canich (L. S.) Georg Friedrich Freiherr v. Falke. 
und Dallwißt. (L. S.) Ernst Friedrich Georg Hüpeden. 
(I. S.) Eduard Wilhelm Engelmann. 
C. 
Uebereinkunft 
zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, 
dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereine gehrigen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen 
des Anschlusses des Fürstenthums Blankenburg nebst dem Stiftsamte 
Walkenried, ferner des Amts Calvörde, des Braunschweigischen Antheils 
des Dorfes Pabstdorf und des Dorfes Hessen an das Zoll-System Preußens 
und der übrigen Staaten des Zoll-Vereins. 
Art. 1. 
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten mit Ihrem 
Fürstenthume Blankenburg und Ihrem Stiftsamte Walkenried, auch mit Ihrem 
Amte Calvdrde, Ihrem Antheile des Dorfes Pabstdorf und dem Dorfe Hessen, unbe- 
schadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, dem Zoll-Systeme des Königreichs 
Preußen und damit dem Zoll-Systeme der übrigen Staaten des Zoll-Vereins bei.
	        
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