Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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sonstige Abgabe erhoben werden, vorbehaͤltlich jedoch derjenigen innern 
Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung 
oder auf anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl fremden, als 
inlaͤndischen oder vereinslaͤndischen gleichartigen Gegenstaͤnden, allgemein 
gelegt sind. 
b) In allen Laͤndern, in welchen vom vereinslaͤndischen Taback, Trauben. 
most und Wein eine Ausgleichungs-Abgabe zur Erhebung kommt, 
soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe 
beibehalten oder eingefuͤhrt werden. 
c) Das gleichartige Erzeugniß eines andern Vereinsstaates darf unter 
keinem Vorwande hoͤher als das inlaͤndische delastet werden. 
2) Dieselben Grundsaͤtze finden auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois 
statt, welche fuͤr Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, und deren 
einseitige Bewilligung ebenfalls der herzoglich Braunschweigischen Regie- 
rung vorbehalten bleibt. 
« Art. 8. 
Von den Unterthanen in dem Fuͤrstenthume Blankenburg und den uͤbrigen 
in Rede stehenden herzoglichen Gebietstheilen, welche in den Gebieten der zollverein- 
ten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeir- 
punkte ab, mit welchem die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft treten wird, keine 
Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbs-= 
Verhältnisse stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaren unterworsen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenen Landestheilen, 
welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende 
aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich 
führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerba- 
Betriebe in ihrem Wohnorte geseblich erworben haven, oder im Dienste solcher 
dortigen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern Staaten des 
Zoll-Vereins keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung des Han- 
dels und zum Absate eigener Erzeugnisse oder Fabrikate die Unterthauen aus den
	        
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