Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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mehrerwähnten Landestheilen in jedem Vereinsstaate den eigenen Unterhanen gleich 
behandelt werden. 6 
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämtlichen, zum Zoll- 
Vereine gehörigen Staaten, in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verkehre in den 
gedachten Landestheilen herzoglich Braunschweigischer Seits gehalten werden. 
Art. 9. 
Die den im Art. 2 erwähnten Gesehen und Verordnungen entsprechende Ein- 
richtung der Verwaltung in dem Fürstenthume Blankenburg und den übrigen, dem 
Zoll-Vereine anzuschließenden herzoglichen Gebietstheilen, insbesondere die Bildung 
des Grenzbezirks in selbigen, und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befug- 
niß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegen- 
seitigem Einvernehmen, mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu er- 
nennenden Commissarien, angeordnet werden. Seine Durchlaucht der Herzog 
von Braunschweig wollen die gedachte Verwaltung dem Verwaltungs-Bezirke 
der K. Preußischen Provinzialsteuer-Direction zu Magdeburg zutheilen. 
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie in 
dem Fürstenthume Blankenburg, dem Stiftsamte Walkenried und dem Amte Cal- 
vörde wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vor- 
schriften und der gemeinsame Zweck dieß irgend gestatten, zu erschweren. Die Zoll- 
Straßen sollen mit Tafeln bezeichner, und der Zug der Binnenlinie soll öffentlich be- 
kannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaftliche 
angesehen werden. 
Art. 10. 
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig werden fuͤr die 
ordnungsmaͤßige Besetzung der in Höchst-Dero fraglichen Landestheilen zu errichten- 
den gemeinschaftlichen Hebe= und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforder- 
lichen Aufsichts-Beamtenstellen, nach Maßgabe der deßhalb getroffenen näheren Ueber- 
einkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten werden 
von der herzoglich Braunschweigischen Regierung für beide Landesherren in Eid
	        
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