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und Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes ver-
sehen werden.
Art. 11.
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Abst cht der
Dienst-Diociplin, sollen die in dem Fuͤrstenthume Blankenburg und den uͤbrigen
mehrgedachten herzoglichen Landestheilen angestellten Zoll= und Steuerbeamten aus-
schlietzlich der K. Preußischen Regierung untergeordnet seyn.
Art. 12.
Dex herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den
Jolldienst angestellten Beamten in den fraglichen Landestheilen, so wei es ohne Be-
einträchtigung ihrer eigentlichen Dienst-Obliegenheiten geschehen kann, auch mit der
Controle der Braunschweigischen direkten, der Stempel= und Salzsteuern, auch der
Shaussee- und Weggelder zu beauftragen.
Art. 13.
Die Schilder vor den Localen der Hebe= und Abfertigungsstellen in den, dem
Joll-Vereine anzuschließenden herzoglich Braunschweigischen Landestheilen sollen das.
herzoglich Braunschweigische Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Jollamt“ oder
„Steueramt“ erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbaͤumen ꝛc. mit den Braun-
schweigischen Landesfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegek sollen ebenfalls
nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes fuͤhren, in welchem das abfertigende Amt
belegen ist.
Art. 14.
Die herzoglich Braunschweigische Regierung ist berechtigt, zu demjenigen
K. Preußischen Hauptzoll- oder Haupt-Steueramte, dessen Bezirke die gedachten Landes,
theile werden uͤberwiesen werden, einen Controleur abzuordnen, welcher bei demselben
von allen Geschaͤften und Verfuͤgungen, die das gemeinschaftliche Abgabe-Syftem
betreffen, Kenntniß zu nehmen, deßfallsigen Besptechungen beizuwohnen, und dabei
insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf jene Gebietstheile sich bezieht.