Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

80 
den dem Zoll-Vereine anzuschließenden herzoglichen Gebietstheilen und dem Gebiete 
des Zoll-Vereins diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damir 
nicht die Zoll-Einkünfte des Vereins durch die Einführung oder Anhäufung geringer 
verzollter Waaren-Vorräthe beeinträchtigt werden. 
So geschehen, Hannover am 1. November 1857. 
(L. s.) Carl Wilhelm Ernst Freiherr v. Canitz (1. 8.) August Philipp Christian Theobor v. Am s. 
und Dallwih. berg. 
(L. S.) Eduard Wilhelm Engelma un. 
E. 
Uebereinkunft 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhessen, 
dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels- 
Bereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt. 
einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits, wegen 
Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs. 
Art. 1. 
Die hohen contrahirenden Theile sind, zum Zwecke der Beförderung des Meß. 
Verkehrs der Stadt Braunschweig, und um namentlich den Verkauf der aus Preußen 
und den mit diesem zu einem Zoll-Vereine verbundenen Staaten zur dortigen Messe 
gebrachten Waaren an Käufer aus dem Gebiete dieses Zoll-Vereins zu erleichtern, 
dahin übereingekommen, daß die in den Staaten des Zoll-Vereins bestehende Ver- 
hänstigung, wonach inländische Gewerbtreibende, welche mit ihren Waaren auslän= 
dische Messen beziehen, die Befugniß erlangen können, auf den Grund nachgesuchter 
und erhaltener Meß-Erlaubnißscheine den unverkauften Theil der nach einem frem- 
den Meßplahe ausgeführten Waaren steuerfrei in das Vereinsgebiet zurückzuführen, 
dahin erweitert werden soll, daß die Waaren der mit einem Meßz-Erlaubnißscheine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.