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4) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an das K. Ober-Tribunal
und die K. Gerichtshöfe, vom 19. Januar 1832,
betteffend: die Gebühren der Nabbinen für ihre Dienstleistungen in Criminal= und Ciilsachen.
Ueber die den Rabbinen bei ihren Dienstleistungen in Civil= und Criminal=
Rechtssachen auczusehenden Gebühren sieht man sich veranlaßt, dem 2c. nachstehende,
bis zu Erscheinung einer umsassenden Anordnung über die Gebühren der nicht zu
den Civil-Staatsdienern im engern Sinne gehbdrenden Funktionnäre zu befolgende,
Bezirkögerichte zu erdffnen:
Hinsichtlich des Anspruchs auf die Gebühren ist zwischen solchen Rabbinen,
welche nach Maßgabe des Art. 52 des Gesehes vom 25. April 1828, in Betreff der
öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen, nicht bloß die mosaische
Theologie, sondern auch die allgemeinen Vorbereitungs-Wissenschaften, und zwar die
lesteren auf einer Universirät, nach erstandener Vorprüfung studirt und hierüber
gute Zeugnisse aufzuweisen haben, welche ferner bei der von der Staatsbehbrde ange-
ordneten Prüfung als fähig erfunden und hierauf in Folge von Vorschlägen der
israelitischen Kirchenbehörde von der Staatoregierung ernannt worden sind, und
solchen Rabbinen zu unterscheiden, bei welchen diese Erfordernisse fehlen.
Die Ersteren werden in Beziehung auf Gebühren den Geistlichen der christ-
lichen Confessionen gleichgestellt, und haben daher, neben einem Taggelde, welches
ihnen, da sie für die hier in Frage stehenden Verrichtungen nicht besoldet sind, so
wie nach Analogie des §. 1 des Diäten-Regulativs vom 17. Juni 18322 (Reg. Bl.
S. 426) gebührt und das hiemit auf 2 fl. festgesest wird, die Diäten und Reisekosten
der Diener der achten Rangstufe (5 fl. 36 br. und die doppelte Ertra-Posttare für
zwei Pferde) zu genießen. Dagegen werden den Rabbinen der zweiten Kategorie
die Gebühren, welche die Criminalgebühren-Ordnung vom 2. November 1826,
K 29 und 32 (Reg. Bl. S. 502 und 505), einer Elasse von Dienern ihrer Bil-
dungsstufe, den Wundärzten, verleiht (nämlich bei Besichtigungen ein Taggeld
von 1 fl. 30 kr., und als Entschädigung für Reise= und Zehrungskosten
auf einen ganzen Tag —##2)fl. 50 kr.
— — halben — —: 1 fl. 30 kr.),
ausgesetzt.