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K. 7.
Gantsachen (zu Art. 24 des Gesetzes).
Die Diäten und Reisekosten der Bezirksrichter in Gant-Verhandlungen über-
nimmt jedenfalls die Staatobasse, also auch dann, wenn dieser Aufwand im einzelnen
Falle durch den Betrag der Sportel nicht gedeckt wäre 2c.
Vorstehende Bestimmungen werden andurch dem K. Gerichtshofe zur Nachachtung
und mit dem Auftrage eröffnet, solche zur Kenntniß der Bezirksgerichte, so wie der
Gerichts= und Amts-Notariate des Kreises zu bringen.
16) Auszug Erlasses des K. Jusiiz-Ministerium an den Pupillen-
Senat des K. Gerichtöhofs in —, vom 1. Mai 1829 (zugleich an
das K. Ober-Tribunal und die übrigen Gerichtohbfe auageschrieben),
betreffend: die Aulegung pflegschaftlicher Gelder zu vicr Procent bei öffentlichen Cassen)
*en*-ni!e
Uebrigens wird unter den jehigen Verhältnissen der Grundsahß, beine pflegschaft-
lichen Gelder unter 42 Procent Zinsen ausleihen zu lassen, nicht mehr allgemein fest-
gehalten werden bnnen, und es unterliegt keinem Anstande, nach dem Antrage des
Senats die Vormünder zu Anlegung pflegschaftlicher Gelder bei öffentlichen Cassen
zu 4 Procent zu ermächtigen, wenn und so lange die Gelegenheit zur sicheren
Ausleihung gegen höhere Zinsen fehlt.
17) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an den Pupillen-Senat des
K. Ober-Tribunals und die K. Gerichtshöfe, vom 17. December 1829,
betreffend: die Zurückgabe der Ordens-Dekorationen nach dem Tode der Inhaber.
Da von Seirte mehrerer Ordens-Capitel darüber geklagt worden, daß bei dem
Ableben württembergischer Inhaber von Ordens-Dekorationen lehtere nicht immer zu-
räckgegeben werden, so ist das K. Justiz-Ministerium deßhalb um Abhülfe ange-
gangen worden.
Vili
Vergl. auch die Versügungen des Pupillen. Senats des K. Ober-Tribunals vom #2. Sip#emter 4834, oben
Nr. 1, und des K. Justiz-Ministerium vom 44. December 1350, hiernach Nr. 19.