Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

96 
Der Senat erhaͤlt daher den Auftrag, in vorkommenden Theilungsfaͤllen die 
Erben zu Erfuͤllung dieser Obliegenheit zu veranlassen, auch die Bezirksgerichte zu 
gleichem Benehmen auzuweisen. 
18) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die K. Gerichtshöfe, vom 
2. August 1830, 
betreffend: die Anwendung des allgemeinen Sportelgesetzes von 1828 auf das den standesherrlichen 
Rentämtern in den Amtébezirken eingeräumte Sportel-Bezugerecht. 
Ans Anlaß der Anfrage eines standesherrlichen Polizeiamts, in Betreff der 
Anwendung des allgemeinen Sportelgesehes vom 25. Juni 1828 auf das den 
standesherrlichen Rentämtern in den standesherrlichen Amtsbezirken eingeräumte 
Sportel-Bezugsrecht, haben sich die K. Ministerien der Justiz, des Innern, und der 
Finanzen über folgende Grundsäße vereinigt: 
1) Das allgemeine Sportelgeset hat, wie der Eingang und die Artikel 46 und 37 
desselben ausdrücklich bestimmen, mehrere früher unter verschiedenen Tireln 
bestandene Abgaben, namentlich Taren, Sporteln, Stempel= und Zucht- 
und Waisenhaus-Gefälle, unter der gemeinschaftlichen Benennung von Sporteln 
vereinigt. Durch diese theilweise vcränderte Benennung ist der frühere 
Charakter jener Abgaben an und für sich, und insbesondere in Beziehung 
auf die Unterscheidung zwischen dem Bezugerechte der Staaats-Casse und der- 
standesherrlichen Rentämter, nicht verändert worden. In Gemäßheit des 
diese Unterscheidung näher bestimmenden §. 15 der Verordnung vom 
12. Juni 1823 über den Vollzug der Deklaration der staatsrechtlichen Ver- 
hältnisse des fürstlichen Hauses Thurn und Taris sind daher 
a) die in dem neuen Sportel-Tarif eingerragenen Zucht= und Waisenhaug= 
Gefälle (Art. 47 des Sportelgesehes), und hierunter namentlich die 
Sporteln von Erbschaften, 
b) die jeht theilweise unter dem Namen Sporteln vorkommenden Stempel= 
Abgaben, worunter die Sporteln von Vormundschafts-Rechnungen 
begriffen, sortan wie bisher an die Staatskasse abzuliefern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.