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Der Senat erhaͤlt daher den Auftrag, in vorkommenden Theilungsfaͤllen die
Erben zu Erfuͤllung dieser Obliegenheit zu veranlassen, auch die Bezirksgerichte zu
gleichem Benehmen auzuweisen.
18) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die K. Gerichtshöfe, vom
2. August 1830,
betreffend: die Anwendung des allgemeinen Sportelgesetzes von 1828 auf das den standesherrlichen
Rentämtern in den Amtébezirken eingeräumte Sportel-Bezugerecht.
Ans Anlaß der Anfrage eines standesherrlichen Polizeiamts, in Betreff der
Anwendung des allgemeinen Sportelgesehes vom 25. Juni 1828 auf das den
standesherrlichen Rentämtern in den standesherrlichen Amtsbezirken eingeräumte
Sportel-Bezugsrecht, haben sich die K. Ministerien der Justiz, des Innern, und der
Finanzen über folgende Grundsäße vereinigt:
1) Das allgemeine Sportelgeset hat, wie der Eingang und die Artikel 46 und 37
desselben ausdrücklich bestimmen, mehrere früher unter verschiedenen Tireln
bestandene Abgaben, namentlich Taren, Sporteln, Stempel= und Zucht-
und Waisenhaus-Gefälle, unter der gemeinschaftlichen Benennung von Sporteln
vereinigt. Durch diese theilweise vcränderte Benennung ist der frühere
Charakter jener Abgaben an und für sich, und insbesondere in Beziehung
auf die Unterscheidung zwischen dem Bezugerechte der Staaats-Casse und der-
standesherrlichen Rentämter, nicht verändert worden. In Gemäßheit des
diese Unterscheidung näher bestimmenden §. 15 der Verordnung vom
12. Juni 1823 über den Vollzug der Deklaration der staatsrechtlichen Ver-
hältnisse des fürstlichen Hauses Thurn und Taris sind daher
a) die in dem neuen Sportel-Tarif eingerragenen Zucht= und Waisenhaug=
Gefälle (Art. 47 des Sportelgesehes), und hierunter namentlich die
Sporteln von Erbschaften,
b) die jeht theilweise unter dem Namen Sporteln vorkommenden Stempel=
Abgaben, worunter die Sporteln von Vormundschafts-Rechnungen
begriffen, sortan wie bisher an die Staatskasse abzuliefern.