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72) Das hach der Verordnung vom 1. Februar 1817 von Taxgbilien erhobene
Stempel-Surrogat ist zwar. bei der Bemessung der Sportelsätze in dem
Eesohe vom 25. Juni 1828 gleichfalls berücksichtigt worden. Doa jedoch die
bestimmte Unterscheidung dieses Bestandtheils in den jehigen Spertelsähen
zi nicht wohl zu lösenden Schwierigbeiten verknüpft seyn würde, so bleiben
die betreffenden Sporteln den standeöherrlichen Rentämtern, soweit sie ihnen
überhaupt gebühren, ohne Abzug des darunter begriffenen Stempel- Surro=
gats überlassen.
5) Da es bei der Entscheidung über den Sportelbezug nicht auf das Wort,
sondern auf die Sache ankommt; so ist die Sportel in allen Fällen an das
Cameralamt abzuliefern, wo der Sache nach eine Dispensation, d. h. eine
Enrbindung von einem bestehenden Verbote, vorliegt, wenn auch das Geseg
statt der Benennung „Dispensation“ einen andern Ausdruck (Gestattung,
Erlaubniß) anwendet.
Vorstehende Grundsätze hat nun der K. Gerichtshof den standesherrlichen Amts-
gerichten des Kreises zu ihrer Nachachtung bekannt zu machen.
19) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die Pupillen-Senate des
K. Ober-Tribunals und der K. Gerichtshöfe, vom 14. December 1850,
betreffend: die Anlegung pflegschaftlicher Gelder zu einem geringeren Zinssuße, als 6½ Procent, bei
Privaten. ")
Der Pupillen-Senat des K. Gerichtöhofs in — hat auf die Aufrage einiger
Oberamtsgerichte wegen Anlegung pflegschaftlicher Capitalien zu geringerem Zinsfuße,
als 4 Procent, denselben eröffnet, daß zwar das Anlegen zu vier Procent Zinsen, so
lange dieser Zinsfuß üblich und keine Gelegenheit zur Ausleihung gegen höhere
Zinsen vorhanden sep, auch bei Privatpersonen nicht verwehrt werden könnc, daß jedoch
*) Siehe auch den Erlaß des Pupillen= Senaks des K. Ober-Tribunals vom #. ##neer 1824, oben Nr. 1,
S. 79, und des K. Justiz-Ministerium vom 1. Mal 1829, oben Nro. 16, S. 95.