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sowohl die Waisengerichte, als auch die Oberamtsgerichte bei jeder Gelegenheit, be-
sonders aber bei Pflegrechnungs-Abhoͤren, auf das Interesse der Pflegschaften, sobald
wieder ein höherer Zinsfuß eintrete, Bedacht zu nehmen haben.
Da man nun bei diesem Beschlusse nichts zu erinnern gefunden hat, so wird der
Senat hievon in Kenntniß gesetzt, und demselben anheimgegeben, sich eintretenden
Falls hiernach zu achten.
20) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die Pupillen-Senate des
K. Ober-Tribunals und der K. Gerichtshöfe, vom 7. Mai 1851,
betreffend: die Unstatthaftigkeit des Ansatzes einer Waisenhausgebühr bei dem Uebergange von Lehen,
und Stammgütern an Seitenverwandte vom dritten Grade.
Da aus den Berichten sämtlicher Pupillen -Senate der Obergerichte hervorgehr,
daß bei dem Uebergange von Lehen= und Stamm-Gütern an Seitenverwandte vom
dritten und enrfernteren Grade nie eine Waisenhausgebühr erhoben worden sey
dieses auch insofern sich vollkommen rechtfertigt, als hiebei nicht der Fall einer
Erbschaft eintritt, sondern die Erwerbung kraft besonderen Titels, nämlich ex pact
et providentia majorum, geschieht, so wird dem Senate zu erbennen gegeben, daß auch
künftig vorkommende Faͤlle auf gleiche Weise zu behandeln seyen.
21) Erlaß des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals an den
Pupillen-Senat des K. Gerichtshofs zu —, vom 9. Mai 1852,
betreffend: die Behandlung der Falllehen bei Inventuren und Theilungen.
Auf den Vericht, betreffend die Behandlung der Falllehen, namentlich in Be-
ziehung auf deren Werthsberechnung, bei Inventuren und Theilungen, wird dem
Senate Nachfolgendes zu erkennen gegeben:
1) Da das nuhbare Eigenthum an einem Falllehen dem damit belehnten Be-
sitzer ganz unzweifelhaft auch noch nach dem zweitrn Edikte vom 18. Ro-
vember 1817 nur für feine Person und auf seine Lebenczeit zusteht, und