Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Inventuren und Theilungen aufzustellen, sondern es muß lediglich dem pflicht. 
maͤßigen und klugen Ermessen der Theilungs-Behörden überlassen werden. 
in jedem einzelnen Falle die durch Herbommen 2c. festgestellten Grundsätze in 
Anwendung zu bringen, und demgemäß namentlich, außer der wohl immer 
nothwendig werdenden Berechnung des Werthes der stehenden Früchte 
(Anblümung), auch eine nach den Verhältnissen zu bemessende Taration des 
nußbbaren Eigenthums des Gutes selbst alsdann vorzunehmen, wenn die 
Ansprüche der Betheiligten nach dem Werthe desselben sich richten, und 
lehterer nicht durch freie Uebereinkunft der Interessenten ausgemittelt wer- 
den kann. 
Indem man sich daher aus vorstehenden Gründen nicht bewogen sinden 
kann, zu Herbeiführung der von dem Senate in Antrag gebrachten allgemei- 
nen Verfügung Einleitungen zu treffen, will man dem Senate noch Fol- 
gendes bemerklich gemacht haben: 
Wenn man auch einerseits nach dem Obigen mit der Ansicht des Senates 
in der Hauptsache dahin einverstanden ist, daß es rücksichtlich der Behand- 
lung der Falllehen bei Inventuren und Theilungen im Allgemeinen bei dem 
bestehenden Herbommen zu verbleiben habe, so vermag man doch anderer- 
seits nicht einzusehen, warum hiebei ein Unterschied zwischen den Inventuren 
und Theilungen der in der allgemeinen Gütergemeinschaft und der in der 
landrechtlichen Errungenschafts-Gesellschaft lebenden Falllehens-Besißer zu 
machen, und nur bei den Erstern die bisherige Behandlungsweise vollkom- 
men in Anwendung zu bringen, bei Lebztern aber zum Zwecke der Berechnung 
der Errungenschaft oder Einbuße der Ertrag des von dem Falllehen- 
Besiter in die Ehe gebrachten Benübungs-Rechtes durch Schätzung auszu- 
mitteln seyn sollte? 
Eine solche Schähung ist nämlich nach diesseitiger Ueberzeugung aus 
dem Grunde ganz überflüssig, weil der Ertrag eines Falllehens ebensowohl, 
als der Ertrag eines in der Nußbnießung eines der Ehegatten gestandenen 
fremden Vermögens nach der richtigen Ansicht bewährter Rechtslehrer 
und der konstantesten Praris unzweifelhaft zu der Errungenschaft zu 
zählen ist.
	        
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